Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 13 Seiten

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sungsansatz darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, damit Kantone und Gemeinden den Zweitwohnungsbau in geordnete Bahnen lenken können.

Die vorgeschlagene Lösung des Bundes gewährleistet, dass sich die Kantone und Gemeinden der Thematik in einer koordinierten Weise annehmen. Sie schreibt diesen nicht vor, wie sie das Problem im Einzelfall zu lösen haben. Damit soll gewährleistet werden, dass der jeweils regional unterschiedliche Problemdruck berücksichtigt werden kann, und dass regional angepasste Lösungen getroffen werden können.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung über die Lex Koller wird die angestrebte Neuregelung die diskriminierende Unterscheidung in aus- und inländische Nachfrager aufheben.

1.2.3 Stossrichtung der Neuregelung

Der Zweitwohnungsbau soll über das bestehende Instrument des kantonalen Richtplans gesteuert werden. Als Grundlage für eine solche Regelung wird eine Anpassung des Raumplanungsgesetzes vorgeschlagen, mit der die Kantone dazu verpflichtet werden sollen, in ihren Richtplänen Gemeinden oder Regionen mit besonderem Regelungsbedarf zu bestimmen und für diese Gebiete Strategien und Massnahmen zu entwickeln. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Entwicklung in diesen Gebieten im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erfolgt.

Dieser Lösungsansatz macht es in den betroffenen Kantonen notwendig, die kantonalen Richtpläne entsprechend anzupassen sowie - auf kommunaler Ebene - die als Ziel führend erachteten Massnahmen zu treffen. Hierfür soll den Kantonen und Gemeinden eine Frist von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Gesetzesrevision eingeräumt werden. Die Aufhebung der Lex Koller soll dabei erst in Kraft treten, wenn die flankierenden raumplanerischen Massnahmen getroffen sind.

Inwieweit die vorgeschlagenen Ergänzungen des RPG der Konkretisierung auf Verordnungsstufe bedürfen, wird im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse noch vertieft zu prüfen sein. Auf dieser Stufe wird allenfalls auch zu präzisieren sein, welche statistischen Grundlagen künftig nötig sein werden, um die Entwicklung des Zweitwohnungsbaus zuverlässig beurteilen zu können. Dies dürfte vor allem deshalb nötig werden, weil das Gebäude- und Wohnungsregister in seiner heutigen Ausprägung nicht alle Informationen enthält, die ein aussagekräftiges Monitoring erlauben.

Ergänzend zur vorgeschlagenen Neuregelung soll der Bund - in Zusammenarbeit mit den Kantonen - zudem eine Vollzugshilfe erarbeiten. In dieser sollen - im Sinne von Empfehlungen - für die Bestimmung jener Gebiete, in denen mit Bezug auf den Zweitwohnungsbau ein besonderer Regelungsbedarf besteht, Schwellenwerte bestimmt werden. Es erscheint sinnvoll, die Schwellenwerte in traditionell touristischen und gut erschlossenen Gebieten höher anzusetzen als in peripheren und weniger gut erschlossenen Gebieten. Anzustreben sind Schwellenwerte zwischen 30 % und 50 %. Um die Einhaltung dieser Schwellenwerte sicherzustellen, werden die Gemeinden - um gegebenenfalls die geeigneten Massnahmen treffen zu können - die Entwicklung des Zweitwohnungsbaus sorgfältig analysieren müssen. Um eine ausgewogene Entwicklung zwischen Erst- und Zweitwohnungen zu ermöglichen, dürfte es sinnvoll sein, diese Massnahmen in Abhängigkeit des Anteils der Zweitwohnungen am Gesamtwohnungsbestand zu treffen.