Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 13 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone müssen aufgrund der Neuregelung ihre kantonalen Richtpläne anpassen. Dies kann in die periodisch stattfindenden Richtplananpassungen integriert werden, weshalb sich der Mehraufwand in Grenzen halten sollte. Zudem entfällt der Aufwand der Kantone für den Vollzug der Lex Koller.

Dasselbe gilt für die Gemeinden. Je nach vom Kanton gewähltem Lösungsansatz wird die Anpassung der kantonalen Richtpläne eine Anpassung der Nutzungspläne nach sich ziehen. Auch dies bedingt aber nur einen beschränkten und zeitlich befristeten Mehraufwand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden auch ohne die vorgeschlagene Lösung durch die Aufhebung der Lex Koller Aufwand entstehen würde. Gemeinden, welche bisherige Regelungen gestützt auf Artikel 13 BewG gekannt haben (siehe Ziff. 1.2.1.1), müssten alternative Lösungen suchen. Auch Gemeinden, welche sich auf Grund des erhöhten Problemdrucks zum Handeln veranlasst sehen, müssten individuell nach Lösungen suchen. Schliesslich dürfte eine koordinierte und gelenkte Einführung solcher kommunaler Lösungsansätze effizienter und vor allem wirksamer sein, als wenn jede Gemeinde individuell vorgeht.

Der Vollzug der Massnahmen würde einen gewissen Aufwand für Kantone und Gemeinden bedeuten. Die Kantone müssten überprüfen, inwiefern die erforderlichen Massnahmen in den betroffenen Regionen und Gemeinden ergriffen werden. Da die kommunalen Massnahmen in der Regel in die kommunale Nutzungsplanung integriert sein werden und diese von den Kantonen ohnehin genehmigt werden müssen, kann diese Überprüfung in bestehende Verfahren integriert und daher mit vernachlässigbarem Zusatzaufwand erfolgen.

Der konkrete Vollzug der Massnahmen auf lokaler Ebene erfolgt durch die Gemeinden. 2004 wurde eine Umfrage in Gemeinden durchgeführt, welche bereits heute Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus kennen wie Erstwohnanteilpläne, Mindestwohnflächen, Bonus-/Malussysteme, Ersatzabgaben, Kontingentierungen oder bodenpolitische Massnahmen. Diese hat gezeigt, dass der Vollzug keine grösseren Probleme bereitet, wenn die Gemeinden gewisse Begleitmassnahmen ergreifen, wie die Führung eines Erstwohnungskatasters bei Erstwohnanteilplänen oder periodische Stichprobenkontrollen7.

Schliesslich könnte ein geringfügiger Zusatzaufwand auch daraus resultieren, dass die Gemeinden der betroffenen Regionen zuhanden des Gebäude- und Wohnungsregisters allenfalls zusätzliche Daten erheben müssen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Eine Zweitwohnungsregelung über das Raumplanungsgesetz wäre ein Beitrag zu einer nachhaltigen Wachstumspolitik. Insbesondere würde sie zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Tourismus beitragen, indem attraktive Landschaften und Ortsbilder bewahrt und die Konkurrenzfähigkeit der Hotellerie gegenüber den Zweitwohnungen verbessert würden. Zudem ist eine höhere Auslastung der bestehenden Zweitwohnungen zu erwarten, wenn der Bau von neuen Zweitwohnungen beschränkt wird.

7 Bühlmann, L. und Perregaux Du Pasquier, Ch. (2004): Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller): Notwendigkeit und Wirkung raumplanerischer Ersatzmassnahmen. Untersuchung im Auftrag des Bundesamtes für Raumentwicklung.