Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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2.3 2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften
Wie bereits aus Artikel 1 hervorgeht, misst das THG der Vermeidung von technischen Handelshemmnissen die oberste Priorität zu. Eine bedeutende Rolle fällt dabei den Prinzipien über die Setzung von Produktevorschriften zu, wie sie im 2. Kapitel enthalten sind. Die bisherigen Artikel 4 (Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen) und 5 (Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Verfahren) werden ergänzt. In zwei neuen Artikeln wird die Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation (Artikel 4a neu) sowie die Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich Inbetriebnahme, Einbau und Verwendung (Artikel 5a neu) geregelt. Einzig Artikel 6 über internationale Information und Konsultation wird unverändert weitergeführt.
2.3.1 Artikel 4: Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen
Artikel 4 ist der Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen gewidmet und richtet sich somit an den Gesetzes- und Verordnungsgeber. So verankert Artikel 4 Absatz 1 den Grundsatz, dass Produktevorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es, wie Absatz 2 festhält, die schweizerischen technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner unseres Landes abzustimmen. Aufgrund der intensiven gegenseitigen Verflechtung auf wirtschaftlichem Gebiet stehen die Vorschriften der EG bzw. des EWR dabei im Vordergrund. In besonderen Fällen können dies aber auch Regelungen anderer Staaten, etwa der USA oder Japans, sein.
Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur gemäss den Kriterien von Absatz 3 zulässig, d.h., soweit entgegenstehende, als überwiegend zu taxierende öffentliche Interessen dies erfordern (Absatz 3 Buchstabe a). Zudem muss im Falle nationaler Sonderregelungen einerseits jede willkürliche Diskriminierung ausländischer Produkte unterlassen werden. Anderseits dürfen Massnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen nicht eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen (Absatz 3 Buchstabe b). Diese Gesetzesrevision soll zum Anlass genommen werden, das Verhältnismässigkeitsgebot, das bereits unter dem geltenden Recht als Grundprinzip staatlichen Handelns anzuwenden war, explizit im THG zu verankern. Dies soll durch den neuen Buchstaben c des Absatz 3 erfolgen. Diese Ergänzung ist jedoch mit keiner materiellen Änderung verbunden, findet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz doch bereits unter dem geltenden THG als Grundsatz für rechtsstaatliches Handeln, welcher auch in Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung verankert ist, Anwendung. Mit dieser Anpassung soll lediglich eine Anpassung zum revidierten Binnenmarktgesetz vorgenommen werden. Absatz 4 enthält eine abschliessende Auflistung öffentlicher Interessen, die von dieser Gesetzesrevision unangetastet bleibt.
2.3.2 Artikel 4a (neu): Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation
Artikel 4a ist der Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation gewidmet und richtet sich an den Gesetz- und Verordnungsgeber, aber auch an weitere mit der Vorbereitung, dem Erlass, der Auslegung oder der Änderung von technischen Vorschriften betraute Stellen.
Die heute bestehenden Vorschriften betreffend Produkteinformation sind zum Teil sehr umfangreich und detailliert. Obwohl gemäss Artikel 4 Absatz 2 auch die Produkteinformationsvorschriften, welche technische Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b sind, auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen, gibt es viele Abweichungen zum EG-Recht, die den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht genügen. Dies hat in der Praxis zu zahlreichen technischen