Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Handelshemmnissen geführt. Wie eine Umfrage der Wettbewerbskommission bestätigte, sind heute die meisten Handelshemmnisse auf Kennzeichnungsvorschriften zurückzuführen. Dazu hat auch beigetragen, dass viele Vollzugsorgane und Gerichte diese Vorschriften überaus weit ausgelegt und angewendet haben19. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 4a sollen Grundsätze für den Erlass von technischen Vorschriften verankert werden, die gewährleisten, dass die Vorschriften betreffend Produkteinformation sich nicht als unnötige Handelshemmnisse erweisen.

Absatz 1 verankert den Grundsatz, dass die Produkteinformation in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein muss. Dies entspricht der heute geltenden Regelung für Lebensmittel20. Absatz 1 hat zum Ziel, den Handel in den einzelnen Sprachregionen der Schweiz zu erleichtern. Gemäss Absatz 1 können beispielsweise Produkte aus Italien ins Tessin importiert werden, ohne dass die Produkteinformation in alle drei Amtssprachen übersetzt werden muss.

Im Gesetz wird nicht festgelegt, in welcher Region welche Sprache verwendet werden muss. Eine solche Vorschrift wäre mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden und ist in der Praxis kaum umsetzbar. Es wird davon ausgegangen, dass die Produkteinformation in der Regel in der Sprache der Verkaufsregion erfolgt. Letztlich soll die Nachfrage darüber entscheiden, in welcher(/n) Sprache(n) die Produkteinformation abgefasst wird, damit das Produkt sich verkauft.

In Absatz 2 werden die Abweichungen von Absatz 1 geregelt. Buchstabe a sieht diejenigen Fälle vor, in denen technische Vorschriften strengere Regelungen als das Erfordernis mindestens einer schweizerischen Amtssprache vorsehen können: So können technische Vorschriften verlangen, dass Warn- oder Sicherheitshinweise in mehr als einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein müssen. Die Buchstaben b – d regeln diejenigen Fälle, in denen auf das Erfordernis einer schweizerischen Amtssprache verzichtet werden kann: Buchstabe b sieht vor, dass die Produkteinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein kann, wenn technische Vorschriften dies vorsehen. Solche technische Vorschriften können in Gesetzen oder Verordnungen, aber auch in Weisungen zur Auslegung enthalten sein. Gemäss Buchstabe c können fremdsprachige Ausdrücke (zum Beispiel der Ausdruck „made in“) und Symbole verwendet werden. Bedingung ist, dass die Information für den Konsumenten leicht verständlich bleibt21. Ausserdem können gemäss Buchstabe d geschützte Herkunftsangaben in der Sprache des Herkunftslandes angegeben werden, da diese Angaben oft kaum übersetzbar sind. Die Herkunftsangaben umfassen geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geographische Angaben (GGA)22, sowie geschützte Bezeichnungen im Weinbereich.

Gemäss Absatz 3 kann in technischen Vorschriften verlangt werden, dass die Produkteinformation vor dem Inverkehrbringen durch die Angabe des Herstellers (schweizerischer Hersteller oder - bei importierten Produkten - ausländischer Hersteller) ergänzt werden muss. In welcher Form die Angabe gemacht werden muss, ist in den entsprechenden technischen Vorschriften festzulegen. Die zusätzliche Angabe einer verantwortlichen Person in der Schweiz (so z. B. der schweizerische Importeur) kann nur verlangt werden, wenn es sich um zulassungspflichtige Produkte oder anmelde- oder meldepflichtige Chemikalien handelt (Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und b). Ohne diese Angabe bestünde die Gefahr, dass der Vollzug übermässig erschwert würde. Bei den

19 Auf diese Problematik wird in den Erläuterungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d (Ziffer 2.3.3) und zu Artikel 20a Absatz 2 (Ziffer 2.7.3) näher eingegangen.

20 Gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02, Artikel 26 und 27) müssen die Angaben „in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein“.

21 Entspricht der europäischen Rechtssprechung. Siehe EuGH Rs. C-85/94, Piageme/Peeters, 1995.

22 Diese Herkunftsangaben sind in der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12) definiert.