Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Schutz eines öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist und einen echten Zusatznutzen für den Konsumenten schafft.
Da Zulassungspflichten einen schweren Eingriff in den freien Warenverkehr darstellen, sind Zulassungsverfahren in der Bundesgesetzgebung zu regeln und auf jene Fälle zu beschränken, in denen dies zur Wahrung übergeordneter öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 4 erforderlich ist und mit weniger einschneidenden Massnahmen wie einer Konformitätsbewertung durch Dritte nur ein ungenügender Schutz erzielt werden könnte. Mit Absatz 3 soll auch vermieden werden, dass in Ermangelung einer Regelung im Bundesrecht das Inverkehrbringen von Produkten einer Zulassungspflicht unterstellt werden kann, wie das offenbar teilweise für Geräte geschehen ist, die für den Anschluss an das Wasser-, Gas- oder Elektrizitätsnetz bestimmt sind. Solche Handelshemmnisse sind zu beseitigen, denn heute gibt es andere, weniger handelshemmende Mittel wie beispielsweise ein Nachweis mittels einer Herstellererklärung oder allenfalls ein Konformitätsnachweis durch Dritte um sicherzustellen, dass solche Geräte den Vorschriften bzw. dem Stand der Technik entsprechen.
2.3.4 Artikel 5a (neu): Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung
In einem neuen Artikel 5a wird die Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung (beispielsweise Vorschriften betreffend den Betrieb, den Unterhalt oder die Wartung) von Produkten geregelt. Analog zur EG wird diesbezüglich der Grundsatz verankert, dass technische Vorschriften über den Betrieb, den Unterhalt oder die Wartung von Produkten nicht im Widerspruch zu den für das Vermarkten oder die Herstellung des betreffenden Produkts geltenden Vorschriften stehen dürfen, da sie sich ansonsten als technische Handelshemmnisse auswirken.
Dasselbe gilt auch für Richtlinien und Empfehlungen, welche die Inbetriebnahme, den Einbau oder die Verwendung regeln. Künftig sind solche nicht mehr anwendbar, wenn sie gegen Artikel 5a verstossen.
Ebenso dürfen die für die Inbetriebnahme, den Einbau oder die Verwendung von Produkten zuständigen Kontrollorgane keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche Änderung von rechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten bedingen würden.
Erlaubt sind dagegen beispielsweise Vorschriften für die Inbetriebnahme, den Einbau oder die Verwendung eines Produktes, insofern sie keine Veränderungen betreffend die Konstruktion an rechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten fordern.
Erlaubt sind daher beispielsweise Vorschriften betreffend die Beschränkung des Verkaufs bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder die Einschränkung der Abgabe von Alkohol oder besonders gefährlicher Chemikalien an Minderjährige, da diese Beschränkungen das grundsätzliche Inverkehrbringen von Produkten nicht tangieren. Ebenso ist die Einschränkung der Verwendung zulässig, insofern gefordert wird, dass zum Beispiel in Bauten nur geeignete Bauprodukte oder in Unternehmen geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen. Falls die Vorschriften für das Inverkehrbringen betreffend Brandverhalten oder Schallisolation aber bestimmte Leistungsklassen vorsehen, dürfen in Vorschriften betreffend die Verwendung keine davon abweichenden Klassen vorgeschrieben werden.
Mit dieser neuen Bestimmung bleiben die kantonalen Zuständigkeiten hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung von Produkten grundsätzlich unberührt, doch hat die Ausübung dieser Kompetenzen durch die Kantone nach Massgabe dieser Bestimmung zu erfolgen.