Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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anderem beauftragen, Richtlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, um namentlich im gesetzlich geregelten Bereich ein einheitliches Vorgehen bei der Akkreditierung und Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten. Absatz 3 schafft die rechtlichen Grundlagen, damit auch die Schweiz sich an diesen Aufträgen im Bereich der Akkreditierung beteiligen kann. Die Formulierung ist analog zur heute bestehenden Regelung im Bereich der Normung in Artikel 11.
2.4.2 Artikel 11: Normung
Die EG hat die ursprünglich auf den Bereich der Produktevorschriften beschränkte Neue Konzeption inzwischen auf die Gesetzgebung betreffend Dienstleistungen ausgedehnt. Zudem ist geplant, auch im Bereich der Umweltvorschriften vermehrt auf Normen zu verweisen, die im Auftrag von EG und EFTA von den europäischen Normenorganisationen ausgearbeitet werden. Aus diesem Grund soll die in Artikel 11 bestehende Rechtsgrundlage zur Mitfinanzierung solcher Aufträge erweitert werden, damit wieder alle Mandate zur Ausarbeitung von Normen abgedeckt sind, auf die in Vorschriften verwiesen werden soll. Diese Art der Rechtssetzung gemäss der Neuen Konzeption, bei der sich der Gesetzgeber auf das Festlegen der grundlegenden Anforderungen beschränkt und zur Konkretisierung auf Normen verweist, entlastet nicht nur die Verwaltung von der Ausarbeitung umfangreicher Detailregelungen, sondern fördert zugleich die Innovation, da beim Befolgen der Normen zwar die Vermutung gilt, dass auch die Vorschriften erfüllt sind, aber für den Hersteller jederzeit die Möglichkeit besteht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften auf andere Weise erfüllt hat.
2.4.3 Artikel 14: Abschluss internationaler Abkommen
Die Änderung in Absatz 1 Buchstabe e ist eine Folge der in den Artikeln 10 und 11 vorgeschlagenen Anpassungen.
2.5 Kapitel 3a (neu): Marktzutritt
Zentrale Änderung des THG ist das neue Kapitel 3a zum Marktzugang. Dieses Kapitel umfasst vier Artikel: Artikel 16a, welcher Grundsätze zum Marktzugang enthält, Artikel 16b betreffend die einseitige Marktöffnung, Artikel 16c über Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung sowie Artikel 16d betreffend die Produkteinformation.
2.5.1 Artikel 16a: Grundsatz
Artikel 16a legt den Grundsatz fest, dass Produkte in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht25 und in Betrieb genommen26 werden können, wenn sie die schweizerischen technischen Vorschriften erfüllen (Buchstabe a) oder wenn der Marktzugang für diese Produkte staatsvertraglich geregelt ist (Buchstabe b). Obwohl der Grundsatz von Buchstabe a bisher nicht explizit im THG erwähnt wurde, entspricht er dem geltenden Recht, ist er doch Ausdruck des Territorialitätsprinzips. Mit der ausdrücklichen Verankerung dieses Grundsatzes soll dargelegt werden, dass sich das Anbieten und Inverkehrbringen von Produkten in erster Linie nach den schweizerischen technischen Vorschriften richten muss.
25 Als Inverkehrbringen gilt gemäss Artikel 3 Buchstabe d die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Produktes.
26 Unter Inbetriebnahme im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e ist die erstmalige Verwendung eines Produktes durch Endbenutzer zu verstehen. Letzteres ist vor allem für Produktebereiche von Bedeutung, die nicht das Inverkehrbringen regeln.