Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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einer Einzelverfügung oder einer Allgemeinverfügung feststellt, dass ein bestimmtes Produkt gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden kann.

Absatz 5 sieht vor, dass kantonale Behörden bei begründetem Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 vorsorgliche Massnahmen anordnen können. Diese sind der zuständigen Bundesbehörde umgehend zu melden. Vorsorgliche Massnahmen einer kantonalen Behörde bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Bundesbehörde (Absatz 4), längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.

Wie Absatz 6 vorsieht, sind die Allgemeinverfügungen von der zuständigen Bundesbehörde im Bundesblatt zu publizieren. Die Allgemeinverfügung wird erst durch die Veröffentlichung im Bundesblatt wirksam. Die Berechnung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde beginnt mit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt.

Die zuständige Bundesbehörde hat umgehend die kantonale Behörde, den Wirtschaftsteilnehmer und das SECO über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung zu informieren (Absatz 7).

2.7.4 Artikel 20b (neu) : Rechtsmittel

Artikel 20b regelt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerden gegen Allgemeinverfügungen von Bundesbehörden. Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes58 entsprechend, ist gemäss Absatz 1 zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf zwei Kategorien von Personen zu: Erstens, diejenige Person, welche das Produkt, welches Anlass zur Allgemeinverfügung gegeben hat, angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Zweitens, all diejenigen Personen, welche ein identisches oder ähnliches Produkt anbieten, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen und somit ebenfalls von der Massnahme betroffen sind. Einzelne Konsumenten oder Konsumentenvereinigungen hingegen sind nicht beschwerdeberechtigt.

Gemäss Absatz 2 steht der Wettbewerbskommission das Beschwerderecht ebenfalls zu. Dies entspricht Artikel 9 Absatz 2bis des am 16. Dezember 2005 revidierten Binnenmarktgesetzes59. Es handelt sich dabei um ein Beschwerderecht, nicht aber um eine eigentliche Beschwerdeverpflichtung.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Absatz 3). Beschwerdeinstanz ist das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht.

2.8 4. Kapitel : Rechte und Pflichten der Betroffenen

3. Abschnitt: Amtshilfe

Die bestehenden Artikel 21 und 22 regeln die Amtshilfe. Als Amtshilfe wird ein behördliches Verfahren zur Übermittlung von Informationen im (noch) nicht strittigen Verfahren verstanden. Die Amtshilfe ist von der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Straf- und Verwaltungsstrafsachen zu unterscheiden, welche Gegenstand der hier nicht speziell erfassten Rechtshilfe bildet.

58 SR 172.021

59 SR 943.02