Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Artikel 21 regelt die Amtshilfe innerhalb der Schweiz, welche insbesondere in jenen Fällen ein Bedürfnis darstellt, in denen verschiedene Behörden unterschiedliche Teilaspekte ein und desselben Produktes zu untersuchen haben. In Artikel 22 wird die Amtshilfe im Verhältnis zu ausländischen Stellen geregelt. Angesichts der intensiven internationalen Verflechtung der Schweiz im Bereich des Warenverkehrs kann unser Land im Zusammenhang mit dem Vollzug von Produktevorschriften ein Interesse daran haben, Informationen etwa über einen ausländischen Hersteller, seine Produktionsverfahren oder durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren zu erhalten. Insbesondere mit der einseitigen Marktöffnung gemäss Artikel 16b Absatz 1 wird der Bedarf für generellen Erfahrungsaustausch aber auch der Bedarf für Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Marktüberwachung für die zuständigen Behörden steigen. Die Artikel 21 und 22 geben den zuständigen Behörden die Möglichkeit, auch im Rahmen dieser Marktüberwachungstätigkeit Informationen mit anderen Behörden oder Institutionen des In- oder Auslandes auszutauschen.

Diese beiden Bestimmungen werden kleineren Anpassungen unterworfen:

So wird einerseits in Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 1 und 2 der bisherige Ausdruck „Stellen des Bundes und der Kantone“ (Artikel 21) bzw. „Bundesamt“ (Artikel 22 Absatz 1 und 2) durch „Behörden des Bundes und der Kantone“ bzw. „Bundesbehörde“ ersetzt und die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen vorgenommen. Mit diesen Änderungen soll zum Ausdruck kommen, dass auch Bundesbehörden, welche nicht ein Bundesamt im herkömmlichen Sinn sind, von dieser Bestimmung erfasst sind.

Andererseits soll in Artikel 22 Absatz 1 und 2 die Möglichkeit der Amtshilfe von ausländischen Behörden auf ausländische und internationale Institutionen ausgeweitet werden. Dies ist nötig, um die Zusammenarbeit mit Institutionen wie z.B. der EG, aber auch internationalen Agenturen wie beispielsweise der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ermöglichen.

2.9 5. Kapitel: Strafbestimmungen

Es ist ein Merkmal der neueren Produktegesetzgebung, dass sie die Bewertung, das Kundtun und den Nachweis der Konformität vermehrt in die Eigenverantwortung derjenigen Personen legt, welche Produkte herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Der auf diese Weise gestärkten Wirtschaftsfreiheit steht allerdings ein ebenfalls erhöhtes Missbrauchsrisiko gegenüber. Es ist deshalb notwendig, mit glaubwürdigen Strafbestimmungen der Gefahr solchen Missbrauchs zu begegnen. Die Artikel 23 - 28 tragen diesem Bedürfnis durch einheitliche, urkundenrechtliche Spezialstraftatbestände wie der Fälschung, der Falschbeurkundung, dem Erschleichen falscher Beurkundungen sowie dem Gebrauchen unechter und unwahrer Bescheinigungen Rechnung. Als Spezialgesetz gehen sie den entsprechenden allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB)60 vor. Produktespezifische Strafbestimmungen bezüglich anderer als durch das THG geregelter Tatbestände bleiben indessen in vielen Fällen erforderlich, denn ein horizontales Gesetz vermag den sehr unterschiedlichen sektoriellen Bedürfnissen in dieser Hinsicht nicht gerecht zu werden. Die bestehenden Regelungen werden unverändert weitergeführt aber durch neue Straftatbestände ergänzt, insbesondere im Zusammenhang mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen technischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht sowie mit dem Nachweis des rechtmässigen Inverkehrbringens im Ausland. Gleichzeitig wird in den Artikeln 23 – 26 und 28 bei den Strafdrohungen bereits die Terminologie berücksichtigt, welche durch die Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches eingeführt wird61. Diese neue Terminologie wird mit Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar

60 SR 311.0

61 BBl 2002 8240