Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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2007) auch für das THG gelten. Somit ist diese terminologische Anpassung mit keinen materiellen Änderungen verbunden.

2.9.1 Artikel 23: Fälschungen

Diese Bestimmung stellt das Verhalten desjenigen unter Strafe, der zur Täuschung im Rechtsverkehr Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen sowie Befunde oder Gutachten über das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Produkten fälscht.

Strafrechtlich erfasst wird das widerrechtliche Herstellen einer inhaltlich zwar wahren, aber unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn der wirkliche und der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht identisch ist. Es handelt sich mithin um eine Identitätstäuschung.

Dem Fälschen gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde. Auch in diesem Fall ist eine Identitätstäuschung anvisiert.

Die bestehende Regelung soll durch zwei neue Straftatbestände (Buchstabe f und g) ergänzt werden:

Buchstabe f): Das Fälschen oder Verfälschen des Befundes oder Gutachtens einer Person oder Stelle, welche die Gleichwertigkeit von ausländischen technischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht anzuerkennen hat.

Buchstabe g): Das Verwenden der Unterschrift oder des Zeichens einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens.

2.9.2 Artikel 24 und 25: Falschbeurkundung und Erschleichen falscher Beurkundungen

Bei beiden Bestimmungen geht es um die Verhinderung der Herstellung von zwar echten, inhaltlich aber unwahren Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen bzw. entsprechenden Befunden, Gutachten oder Zertifikaten. In Frage steht dabei also nicht die Echtheit, sondern die Wahrheit der Urkunde. Unwahr ist eine Urkunde dann, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen.

Artikel 24 und 25 unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der objektiven täterschaftlichen Merkmale. Während Adressat des Artikels 24 das Organ einer Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsstelle (bzw. dessen Beauftragter) ist, und diese Bestimmung ihm verbietet, einen unrichtigen Befund über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu bescheinigen, untersagt es Artikel 25 einem Dritten, ein solches Organ mittels Täuschung zur Bescheinigung eines unrichtigen Befundes zu veranlassen. Die von der Doktrin und der Praxis entwickelten Grundsätze zu Artikel 251 StGB sind wiederum analog anwendbar.

Die bestehende Regelung soll in Artikel 24 Buchstaben c und d sowie in Artikel 25 Buchstabe c auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht durch Marktüberwachungsbehörden ausgedehnt werden.