Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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2.9.3 Artikel 26: Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen
Artikel 26 stellt das Verhalten derjenigen Person unter Strafe, die nicht selber eine Fälschung, Falschbeurkundung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung begeht, sondern unechte oder unwahre Bescheinigungen, Berichte oder Zertifikate gebraucht oder gebrauchen lässt. Der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens ist nicht geringer einzustufen als beim Fälschen oder Falschbeurkunden selber, weil das geschützte Rechtsgut in allen Fällen das gleiche ist, nämlich die Sicherheit im Rechtsverkehr. Aus diesem Grund rechtfertigt sich für Artikel 26 die gleiche Strafandrohung wie für die Artikel 23 - 25.
In Artikel 26 Buchstabe b soll die bestehende Regelung auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht ausgeweitet werden.
2.9.4 Artikel 27: Ausländische Urkunden
Im Interesse der Rechtssicherheit soll mit dieser Bestimmung klargestellt werden, dass nicht nur schweizerische, sondern auch ausländische Urkunden Gegenstand der Artikel 23 - 26 bilden können. Damit soll eine Privilegierung desjenigen Täters ausgeschlossen werden, der ausländische Bescheinigungen, Berichte oder Zertifikate fälscht, falsch beurkunden lässt, verwendet oder gebraucht. Dieser Artikel wird unverändert weitergeführt, jedoch auf den Artikel 28 erweitert.
2.9.5 Artikel 28: Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie unberechtigtes Ausstellen von Erklärungen des rechtmässigen Inverkehrbringens im Ausland
Mit Artikel 28 soll verhindert werden, dass Konformitätserklärungen zu Produkten ausgestellt oder Konformitätszeichen an Produkten angebracht werden, ohne dass die Produkte die technischen Vorschriften erfüllen. Auf diese Weise soll darauf hingewirkt werden, dass keine Produkte in Verkehr gelangen, die nicht vorschriftkonform sind.
Dieser Straftatbestand wird in Buchstabe c auf die Erklärungen über das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland im Sinne von Artikel 18a und 18b ausgeweitet.
2.9.6 Artikel 29 und 30: Unrechtmässige Vermögensvorteile und Strafverfolgung
Die bisherigen Artikel 29 und 30 zu unrechtmässigen Vermögensvorteilen und zur Strafverfolgung werden unverändert weitergeführt.
2.10 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2.10.1 Artikel 31: Ausführungsvorschriften
Artikel 31 zu den Ausführungsvorschriften wird unverändert weitergeführt.