Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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2.10.2 Artikel 31a (neu): Vollzug

Der neue Artikel 31a enthält Bestimmungen zum Vollzug. So sieht Absatz 1 vor, dass die zuständigen Behörden des Bundes Listen derjenigen Produkte führen, welche keinen Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 haben, weil das Cassis-de-Dijon-Prinzip keine Anwendung findet (Negativlisten). Lediglich in vier Fällen werden Produkte, welche in der EG rechtmässig auf dem Markt sind, nicht Marktzugang in die Schweiz haben.

- Produkte, für die Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundesrates eine Ausnahme von Artikel 16b Absatz 1 vorsehen (Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe a);

- Zulassungspflichtige Produkte und anmeldepflichtige Stoffe gemäss Chemikalienrecht (Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe b);

- Produkte, die einer vorgängigen Importbewilligung bedürfen oder einem Importverbot unterstehen;

- Produkte, welche Gegenstand einer Allgemeinverfügung nach Artikel 20a Absatz 3 oder 4 sind.

In allen anderen Fällen werden Produkte, welche in der EG auf dem Markt sind, auch Zugang zum schweizerischen Markt haben, sei es weil die schweizerischen Produktevorschriften harmonisiert sind, aufgrund eines bilateralen Staatsvertrages oder aufgrund der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips.

Zweck dieser Listen ist es in erster Linie, die Importeure und Inverkehrbringer zu informieren. Diese Listen werden aber auch für die Marktüberwachungsbehörden eine nützliche Informationsquelle sein. So werden diese, bevor sie irgendwelche Massnahmen gegen ein bestimmtes Produkt veranlassen, diese Liste konsultieren können, um abzuklären, ob das betreffende Produkt allenfalls bereits auf einer dieser Liste figuriert. Mit diesen Listen wird auch eine Übersicht über diejenigen Fälle ermöglicht, in welchen das Cassis-de-Dijon-Prinzip keine Anwendung findet. Somit werden diese Listen auch die Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Behörden erleichtern.

Absatz 2 hält im Sinne einer Vollzugsdirektive fest, dass die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Urteile und die Praxis der Streitschlichtungsorgane der Welthandelsorganisation sowie des Europäischen Gerichtshofes und der Europäischen Kommission62 berücksichtigen.

2.10.3 Art. 31b (neu): Berichterstattung

Artikel 31b sieht vor, dass der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten der THG Revision der Bundesversammlung Bericht über die mit den revidierten Bestimmungen gesammelten Erfahrungen zu erstatten hat.

2.10.4 Artikel 32 : Referendum und Inkrafttreten

Die vorgeschlagene Gesetzesrevision untersteht im Falle ihrer Annahme durch das Parlament dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision festlegen.

62 Beim Verweis auf die von der Europäischen Kommission verabschiedete Dokumente handelt es sich um Dokumente, mit welchen die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips verdeutlicht und vereinheitlicht werden soll (z.B. Mitteilungen der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, siehe Fussnote 12).