Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen für Bund und Kantone

Für Bund wie Kantone könnten sich in der Einführungsphase, wie auch längerfristig, personelle und finanzielle Mehraufwendungen namentlich für das Informationsmanagement und für die Marktüberwachung ergeben. Diese Auswirkungen dürften nicht für alle Produktebereiche und für alle zuständigen Behörden gleich sein. Es ist absehbar, dass dieser Mehraufwand, zumindest in einigen Bereichen wie beispielsweise bei den Lebensmitteln und für einzelne Behörden, nicht durch eine Umverteilung bestehender Ressourcen wettgemacht werden kann, sondern mit der Schaffung zusätzlicher Stellen verbunden sein dürfte. Als flankierende Massnahme wird daher geprüft, inwiefern eine intensivere Zusammenarbeit mit der EG bezüglich Risikoanalyse, Marktaufsicht etc. für Produkte realisierbar wäre, welche aufgrund der einseitigen Marktöffnung künftig Zugang zum schweizerischen Markt haben werden. Mit einer solchen Zusammenarbeit könnte die Arbeit von Marktüberwachungsbehörden erleichtert und somit auch der erwartete Mehraufwand gemindert werden. Im heutigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten dieser Bestrebungen gemacht werden.

Diesem absehbaren Mehraufwand stehen aber auch erhebliche Einsparungen namentlich im Zusammenhang mit der Vereinfachung und dem Verzicht auf Zulassungsverfahren gegenüber. Weitere Einsparungen ergeben sich zudem bezüglich Erlass und Vollzug von Produktevorschriften durch den Verzicht auf schweizerische Sonderregelungen. Ferner ist zu beachten, dass mit der fortschreitenden Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht der erwartete Mehraufwand für den Vollzug des Cassis-de-Dijon-Prinzips wieder abnehmen wird.

Werden Mehraufwendungen und die zu erwartenden Entlastungen einander gegenübergestellt, so dürfte in der Einführungsphase, welche notwendigerweise mit einem Schulungs- und Informationsaufwand verbunden ist, zweifellos gegenüber heute ein Mehraufwand entstehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Entlastungen, welche diese Vorlage mit sich bringt, nicht bereits unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision, sondern erst nach und nach ihre volle Wirkung entfalten werden. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, in welchem Verhältnis Mehraufwendungen und Entlastungen längerfristig zueinander stehen. Bei der Überarbeitung der Vorlage nach der Vernehmlassung ist darauf zu achten, dass kein unnötiger Mehraufwand für den Vollzug dieser Regelung entsteht, welcher die mit der Vorlage verbundenen volkswirtschaftlichen Vorteile schmälern würde. Der Bundesrat wird diesem Umstand bei der Ausarbeitung der Botschaft besondere Beachtung schenken.

3.1.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen für den Bund

Im Rahmen von Artikel 20a Absatz 3 (Bundesvollzug) ist für die für die Marktüberwachung zuständigen Bundesbehörden oder mit der Marktüberwachung betrauten Fachorganisationen mit einem Mehraufwand für die Überprüfung der Nachweise für Produkte zu rechnen, welche nicht den schweizerischen Vorschriften entsprechen und aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Nachweise gemäss Artikeln 18a und 18b).

Auch in den Bereichen, für die der Vollzug den Kantonen obliegt (Artikel 20a Absatz 4), ist diese Vorlage für die mit der Aufsicht betrauten Bundesbehörden mit neuen Aufgaben verbunden. So müssen die Meldungen der kantonalen Marktüberwachungsorgane betreffend Massnahmen in Abweichung des Cassis-de-Dijon-Prinzips fortlaufend geprüft werden. Die zuständige Bundesbehörde hat innerhalb von zwei Monaten über die von der kantonalen Behörde vorgeschlagenen Massnahmen zu entscheiden und - sollen diese bestätigt werden