Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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- eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Des weiteren obliegt es den zuständigen Behörden des Bundes, Listen derjenigen Produkte zu führen, welche keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben (Artikel 31a). Das Führen und Aktualisieren dieser Listen ist ebenfalls mit einem geringen Aufwand verbunden, wird aber gleichzeitig die Vollzugsorgane entsprechend entlasten.
Ein vorübergehender Mehraufwand ist für das Inkraftsetzen der neuen Regelung zu erwarten. Dies gilt sowohl für Fälle, wo der Vollzug dem Bund obliegt wie auch für Fälle, wo Bundesbehörden als Aufsichtsorgane über die kantonalen Vollzugsorgane tätig sind. So wird es in dieser Phase nötig sein, Informations- und Merkblätter sowie Weisungen für die mit der Marktüberwachung betrauten Organe zu erstellen. Die Marktüberwachungsorgane müssen in der Folge über die neu geltenden Vorschriften und die daraus resultierenden Konsequenzen auf die Kontrolltätigkeit informiert werden.
3.1.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen für die Kantone
Die betreffend die zuständigen Bundesbehörden gemachten Aussagen dürften, sinngemäss, auch für die Kantone zutreffen. Es ist jedoch zu beachten, dass diejenigen Auswirkungen, welche Bundesbehörden aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion über die kantonalen Vollzugsbehörden erwachsen, die Kantone nicht betreffen. Zudem wird das Erstellen und Aktualisieren von Listen derjenigen Produkte, welche keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben werden (Listen gemäss Artikel 31a), den kantonalen Behörden künftig den Vollzug erleichtern. Der im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des revidierten THG entstehende Mehraufwand für die Ausarbeitung von Informations- und Merkblättern und Weisungen sowie für das Abhalten von Schulungen und Instruktionen dürfte zu einem grossen Teil auf die Bundesbehörden entfallen. Ferner ist zu beachten, dass mit der zunehmenden Anzahl von Allgemeinverfügungen gemäss Artikel 20a der erwartete Mehraufwand für den Vollzug des Cassis-de-Dijon-Prinzips wieder abnehmen wird.
3.2 Wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen
3.2.1 Notwendigkeit des Handelns
Der Anteil der Handelshemmnisse aufgrund technischer Vorschriften, die noch nicht vollständig mit der EG harmonisiert sind, sinkt zwar seit Jahren. Im Zeitalter sich weltweit öffnender Märkte ist es für die Schweizer Wirtschaft jedoch unabdingbar, die Handelsschranken mit der EG auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Nur wenn die Schweiz im Einkauf ungehindert auf die effizienten Produktionsserien für den europäischen Markt zugreifen kann, wird im Inland allmählich ein Preisniveau und ein differenziertes Produktangebot erreicht, wie es die Konsumenten wünschen und wie es für die internationale Konkurrenzfähigkeit unserer Exportindustrie erforderlich ist.
Gemäss Zahlen, die für das Jahr 2002 berechnet wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die schweizerischen Produzenten und Händler ihre Einkäufe 15-30% billiger hätten tätigen können, wenn sie dafür EG- statt Schweizer Preise bezahlt hätten. Das Schweizer Preisniveau ist insbesondere bei den Nahrungsmitteln im europäischen Quervergleich unverändert hoch63. Gemäss den im Jahre 2005 bei der Wettbewerbskommission gemeldeten Importhemmnissen kommt in diesem Bereich - neben den Einfuhrzöllen - auch den Divergenzen im technischen Recht grosse Bedeutung zu. Anders präsentiert sich die Situation bei den Personenwagen, wo die Schweiz gleichfalls Nettoimporteur ist. Hier fand parallel zur Eliminierung technischer Handelshemmnisse und
63 Vergleiche das Panorama zu «Preise»; Stand März 2006, aufzufinden auf der Internetseite des BFS via Bundesamt für Statistik » Themen » 05 - Preise » Übersicht » Panorama.