Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Absatz 5 fordert, dass auch die Böden einer Haltung so sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Unter Böden sind Lauf-, Steh- und Liegeflächen zu verstehen, auf denen sich Tiere dauernd oder zeitweilig aufhalten. Material und Bauart der Böden dürfen die Gesundheit der Gliedmassen (Klauen, Hufe, Pfoten, usw.) nicht beeinträchtigen. Böden sind soweit nötig regelmässig zu reinigen. Solche mit Einstreu sind entsprechend ihrer Funktion genügend nachzustreuen.
Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
Absatz 1 entspricht inhaltlich den ersten zwei Sätzen des bisherigen Artikels 6. Der ursprüngliche Text wird insofern ergänzt, als die Tiere nicht nur arttypisch sich hinlegen, ruhen und aufstehen, sondern zusätzlich auch arttypisch stehen können sollen. Langdauernde falsche Stehpositionen führen zu Körperschäden. Nicht nur die Anbindevorrichtungen, sondern ganz allgemein die Standplätze und Boxen sollen so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden können.
Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikels 6. Genügend oft geprüft werden Anbindevorrichtungen, wenn dadurch verhindert wird, dass sich die Tiere verletzen oder Schaden nehmen.
Art. 7 Gruppenhaltung
Nach Absatz 1 liegt eine Gruppenhaltung dann vor, wenn Tiere dauernd mit einem oder mehreren Artgenossen oder mit Tieren anderer Art in derselben Unterkunft oder im gleichen Gehege zusammenleben und sich frei bewegen können. Besondere Beachtung ist dabei der Strukturierung der Gehege und Unterkünfte zu schenken. Bei der Haltung verschiedener Arten im gleichen Gehege gelten die Mindestanforderungen an die Haltung der einzelnen, verschiedenen Arten grundsätzlich kumulativ (z.B. Haltung von Zebras und Straussen: Summe der Mindestanforderungen an die Haltung beider Arten). Eine verhältnismässige Reduktion des Angebots für gemeinsam genutzte Bereiche und Einrichtungen ist möglich. Werden aber in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, können in dem für die Art mit dem höchsten Raumanspruch vorgesehenen Flächen oder Volumen auch die übrigen Arten gehalten werden.
Absatz 2 übernimmt die Forderungen des bisherigen Artikels 5 Absatz 4, die der Übersichtlichkeit wegen unter die Buchstaben a bis c aufgegliedert werden. Sie gelten für jede Gruppenhaltung, unabhängig davon, ob die gehaltenen Tiere einer oder mehreren Arten angehören, und sie gelten auch für die zeitweilige Gruppenhaltung.
Art. 8 Mindestanforderungen
Artikel 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 5. Die aufgeführten Anforderungen sind Minimalwerte. Unterkünfte und Gehege zur kurzfristigen Haltung einzelner Tiere müssen die Minimalwerte nicht in jedem Fall erreichen. So sind Abweichungen von den Minimalvorschriften der Anhänge gestützt auf die Artikel 87 Absatz 5 (kurzfristige Haltung von Wildtieren, Zirkustiere mit Arbeit in der Manege) und Artikel 155 Absatz 2 möglich (kurzfristige Haltung von Versuchstieren, soweit zum Erreichen des Versuchsziels nötig und von der kantonalen Behörde bewilligt).
Art. 9 Raumklima
Artikel 9 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7, erhält aber den klareren Titel "Raumklima". Zudem werden der Klarheit halber nebst den Räumen auch die Innengehege ausdrücklich erwähnt.
Art. 10 Lärm
Nach Artikel 10 muss in der Tierhaltung darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sind. Nachgewiesenermassen beeinträchtigt andauernder starker Lärm, wie z.B. bei schlecht schallgedämpften Ventilatoren, das Wohlergehen der Tiere.