Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 14 Weiterbildung

Neu sollen nach Artikel 14 alle Tierpflegerinnen und Tierpfleger regelmässig an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, da sich die Kenntnisse in der heutigen Zeit rasch weiter entwickeln. Profunde und auf den neuesten Stand gebrachte Kenntnisse sind nicht nur Gewähr für eine geeignete Betreuung und Pflege der Tiere, sie stellen auch eine berufliche Bereicherung dar, die es erlaubt, den stets steigenden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. In anderen Berufsgattungen ist die Weiterbildung bereits obligatorisch.

Art. 15 Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 11 Absatz 1. Neu sollen in allen Wildtierhaltungen - auch in nichtgewerbsmässigen Haltungen - die Tiere durch Tierpflegerinnen und Tierpfleger betreut werden, wobei es für die nichtgewerbsmässigen Haltungen zum Teil Ausnahmen gibt (siehe Art. 16). In Tierkliniken werden keine Tierpflegerinnen und Tierpfleger mehr gefordert, weil in diesen Betrieben die Aufsicht und Pflege der Tiere durch tiermedizinische Praxisassistentinnen und durch die Tierärztinnen und Tierärzte sichergestellt wird.

Absatz 2 übernimmt den letzten Satz des bisherigen Artikels 11 Absatz 1.

Absatz 3 übernimmt sinngemäss den letzten Teil des ersten Satz vom bisherigen Artikel 11 Absatz 1.

Absatz 4 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 11 Absatz 3. Neu soll aber die kantonale Behörde die Möglichkeit haben, Personen, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, bei Bedarf zu verpflichten, eine gezielte Ausbildung zu absolvieren. Verschiedene Berufe mit Tieren setzen ähnliche Kenntnisse wie im Tierpflegerberuf voraus. Bei einer Neuorientierung muss aber sichergestellt werden, dass die betroffene Person über genügend theoretische und praktische Kenntnisse über die Tierart oder die Tierarten sowie über die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz verfügt. Gegebenenfalls, müssen die Kenntnisse mit einer gezielten Ausbildung ergänzt werden (z.B. Pferdepflegerin, die ein Tierheim eröffnen will).

Art. 16 Anderes Tierpflegepersonal

Die berufliche Tätigkeit mit Tieren setzt genügend Kenntnisse voraus, um eine geeignete Haltung und Pflege der Tiere und sowie eine fachliche korrekte Beratung der Kundinnen und Kunden sicherzustellen. In verschiedenen Fällen wäre es aber auch bei gewerbsmässigen Tierhaltungen unverhältnismässig, eine Tierpflegerausbildung, die eine breite Ausbildung darstellt, zu verlangen.

Nach Artikel 16 Absatz 1 können in kleineren Tierhaltungen die Tiere auch durch Personen betreut werden, die eine spezifische tierartbezogene Ausbildung absolviert haben. Dies gilt für gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Wildtierhaltungen (Bst. a), Tierheime (Bst. b) und gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Bst. c). Zusätzliche Bedingung für die gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Wildtierhaltungen sowie für die gewerbsmässigen Heimtierzuchten und -haltungen ist, dass nur eine Tierart gehalten wird. Die spezifische tierartbezogene Ausbildung soll durch Fachorganisationen, spezialisierte Vereinigungen oder Berufsverbände angeboten werden. Das Bundesamt wird wie bis anhin festlegen, was unter gewerbsmässig und unter kleinere Betriebe zu verstehen ist (siehe Richtlinie BVET 800.117.01). Für die Organisation der spezifischen tierartbezogenen Ausbildung und für das Absolvieren dieser Ausbildung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Für die Betreuung einer ganzen Reihe von Tierarten, die in Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgelistet sind, kann in kleineren nicht gewerbsmässigen Wildtierhaltungen (i.d.R. kleinere private Wildtierhaltungen) auf eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger verzichtet werden, wenn die Betreuungsperson über ausreichende Kenntnisse verfügt und einen Ausbildungskurs über die Betreuung und Pflege von Tieren einer dieser Arten besucht hat. Für die Organisation und den Besuch des Ausbildungskurses ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 17 Inhalt der spezifischen tierartbezogenen Ausbildung

Absatz 1 legt fest, dass die spezifische, tierartbezogene Ausbildung einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.