Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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dem müssen sie den Nachweis erbringen, dass die betreuende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt. Davon betroffen werden vor allem Pferdepensionen und Reitschulen sein, in denen bisher keine Fachkraft tätig war. Personen mit einer Ausbildung als Pferdepflegerin oder -pfleger, Bereiterin oder Bereiter bzw. Reitlehrerin oder Reitlehrer verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse. Für das Erbringen des Nachweises betreffend Fachkenntnisse ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 19 verfügen.
3. Abschnitt: Behördliche Massnahmen im Bereich Ausbildung
Art. 21 Anerkennung von Kursen
Das Bundesamt soll nach Artikel 21 legitimiert werden, die Kriterien für die Anerkennung der Fachkenntnisse zu bestimmen und Ausbildungskurse anzuerkennen. Mit der zentralen Lösung sollen einerseits die Kantone entlastet werden und andererseits soll im zentralen Bereich der Ausbildung die einheitliche Beurteilung gewährleistet werden.
Die Organisation und Durchführung der Kurse wird nicht Aufgabe des Bundes sondern der jeweiligen Berufsverbände, Branchenorganisationen, Interessensverbände usw. sein.
Art. 22 Ausbildungsmassnahmen im Fall von Verstössen
Im Fall von Mängeln in der Tierhaltung (Fütterung, Betreuung, Pflege) oder bei anderen qualitativen Verstössen gegen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung soll die kantonale Behörde nach Artikel 22 einer Tierhalterin, einem Tierhalter, anderen Betreuungspersonen oder in einem Betrieb Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen können. Die Kosten gehen zu Lasten der Tierhalterinnen und Tierhalter bzw. der Betriebe.
3. Kapitel: Haustiere
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Begriff
Artikel 23 entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 12. Neu zu den Haustieren zählen domestizierte Wasserbüffel sowie die Lamas und Alpakas. Bisher galten diese Tiere als Wildtiere. Somit ist neu auch für die gewerbsmässige Haltung dieser Tiere keine kantonale Bewilligung mehr nötig. Weiter wird durch die Formulierung "Hausgeflügel wie Haushühner, ..." darauf hingewiesen, dass die Liste des Hausgeflügels nicht abschliessend ist. Die Umstrukturierungen in der Landwirtschaft lassen erwarten, dass weitere Geflügelarten der landwirtschaftlichen Nutzung und Zucht zugeführt werden könnten.
Art. 24 Böden
In Absatz 1 wird neu die Sauberkeit der Böden an Stelle der Trockenheit in der bisherigen Fassung in den Vordergrund gestellt, da Böden in gewissen Bereichen durchaus nass sein können (z.B. als Kühlungsfläche, Ersatz der Suhle bei Schweinen). Die regelmässige Reinigung der Böden sowie genügendes Nachstreuen erhöhen die Gleitsicherheit und vermindern die Verschmutzung der Tiere. Neu wird verlangt, dass der Liegebereich trocken sein muss und den Ansprüchen der Tiere an die Temperatur und an den Liegekomfort genügen muss. Die Böden im Laufbereich sollen so gestaltet sein, dass der Klauen-, Huf- und Pfotengesundheit Rechnung getragen wird.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 13. Der neu verwendete Begriff "perforierte Böden" deckt das breite Spektrum von Perforationen (Spalten-, Loch- oder Gitterböden) besser ab als die bisherige For-