Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Der Minimalinhalt der Ausbildung wird in Absatz 2 festgehalten. Die Dauer der Ausbildung wird nicht festgelegt. Sie wird je nach Tierart variieren, weil nicht alle Tierarten die gleich komplexen Anforderungen an die betreuenden Personen stellen. Da die Organisationen, welche die Ausbildung durchführen sollen, eine gewisse Zeit benötigen werden, um die Ausbildung auszuarbeiten und anbieten zu können, wird den Personen, die eine solche Ausbildung benötigen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, um die Ausbildung abzuschliessen.
In Absatz 3 wird zusätzlicher Inhalt für die spezifische tierartbezogene Ausbildung der gewerbsmässigen Heimtierzüchterinnen und -züchter aufgeführt.
In Absatz 4 sind die Themenbereiche aufgeführt, die in der praktischen Ausbildung speziell geübt werden müssen.
Art. 18 Anerkennung von Kursen
Nach Artikel 18 kann das Bundesamt spezifische tierartbezogene Ausbildungskurse anerkennen. Dabei wird es die Kriterien festlegen, die erfüllt sein müssen, damit ein Kurs anerkannt werden kann.
2. Abschnitt: Halterinnen und Halter von Haustieren
Art. 19 Rindvieh, Wasserbüffel, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Geflügel
Bei den Anforderungen im Bereich Landwirtschaft geht es nicht darum, neue Ausbildungskurse zu verlangen. Personen, die eine Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 absolviert haben, müssen grundsätzlich keine weitere Ausbildung absolvieren.
In der Landwirtschaft sollen nach Artikel 19 Absatz 1 Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als insgesamt 10 Grossvieheinheiten Rindvieh, Pferde, Wasserbüffel, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen oder Geflügel halten, neu grundsätzlich über eine berufliche Grundausbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes als Landwirt/in, als Bäuerin mit Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen. Ausnahmen für das Berggebiet werden in Absatz 3 geregelt. Die Berechnung der Grossvieheinheiten erfolgt nach dem auf Artikel 27 basierenden Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199826 (LBV). Als Grundlage für diese Bestimmung dient die 2003 und 2006 revidierte Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199827, wobei die Bestimmung erweitert wird und auf alle Tierhalterinnen und Tierhalter anwendbar sein soll, unabhängig davon, ob sie Direktzahlungen empfangen oder nicht.
In Absatz 2 wird dargelegt, welche andere Grundausbildungen der Grundausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt werden können.
Nach Absatz 3 wird für die Berggebiete eine Ausnahme von Absatz 1 gewährt, sofern sie für die Betreuung der Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen. Die Berechnung der Standardarbeitskräfte soll nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgen.
Für das Erlangen der notwendigen Ausbildung im Bereich Landwirtschaft ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Nach Artikel 224 müssen Personen, die am 2. Mai 2006 als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs erfasst waren, die Ausbildung nach Artikel 19 nicht nachholen.
Art. 20 Pferde
Der Betreuungsaufwand und die Anforderungen an die Fachkenntnisse steigen mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Häufig werden dann nicht mehr nur eigene, sondern auch fremde Tiere betreut, was der Haltung den Charakter der Gewerbsmässigkeit verleiht. Nach Artikel 20 müssen deshalb Personen, die mehr als fünf Pferde halten oder zu halten beabsichtigen, dies der kantonalen Behörde melden. Dafür ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Ausser-
26 SR 910.91
27 SR 910.13