Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 11 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften

Artikel 11 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 Absatz 4. Es wird präzisiert, dass Abweichungen im Einzelfall auch für das Abheilen von Verletzungen und für die Einhaltung seuchenpolizeilicher Massnahmen zulässig sind.

2. Kapitel: Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung

Wie bereits dargelegt, kommt im Rahmen der laufenden Revision der Tierschutzgesetzgebung der Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter eine zentrale Bedeutung zu. Personen, die gewerbsmässig Tiere halten oder mit Tieren umgehen, sollen grundsätzlich eine Ausbildung absolviert haben oder zumindest den Nachweis erbringen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um Tiere tiergerecht zu halten. Wünschenswert wäre es, wenn alle Tierhalterinnen und Tierhalter diese Forderungen erfüllen würden. Aus Gründen der Praktikabilität (u.a. Katzenhalterinnen und -halter) und der Vollziehbarkeit (u.a. Aufwand für die Überprüfung) wird aber für die Tierhalterinnen und Tierhalter von Heimtieren - die Haltung von Hunden und von bewilligungspflichtigen Wildtieren ausgenommen - darauf verzichtet. Diese Personengruppen sollen primär durch vermehrte Informationstätigkeit über die Bedürfnisse der Tiere und den Umgang mit den Tieren aufgeklärt werden. Die Ausbildungsanforderungen in den Bereichen Wildtierhaltung, Handel und Werbung mit Tieren, Transport von Tieren, Schlachten und Tierversuche werden in den entsprechenden Kapiteln geregelt. Auf die Festsetzung einer bestimmten Kursdauer in der Verordnung wird bewusst verzichtet. Diese Dauer soll im Einvernehmen mit den Organisatoren der Kurse im Rahmen der Anerkennung der Kurse festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kursdauer jeweils drei bis fünf Tage betragen wird. Abweichungen im Einzelfall sind aber denkbar.

1. Abschnitt: Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Dieser Abschnitt, der im Wesentlichen die Bestimmungen des 2. Kapitels der bisherigen Verordnung übernimmt, wird an die neuen Gegebenheiten in der Ausbildung der Tierpflegerinnen und Tierpfleger auf Grund des neuen Berufsbildungsgesetzes angepasst.

Art. 12 Ausbildung

Artikel 12 definiert, was unter Tierpflegerinnen und Tierpfleger zu verstehen ist. Einerseits sind es Personen, die das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach dem vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Lehrgang besitzen. Andererseits gehören auch die Personen dazu, die die Ausbildung nach der Verordnung vom 22. August 198624 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger absolviert oder die damals vom BVET organisierten Kurse und Prüfungen besucht haben.

Da es in Zukunft nur noch den Lehrgang des BBT geben soll, wird die Verordnung vom 22. August 198625 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger aufgehoben. Der Lehrgang des BBT beinhaltet die Schwerpunkte Tierheime, Wildtierhaltung und Versuchstierhaltung. Im Bereich Zoofachhandel soll auch eine Detailhandelsfachfrau oder ein Detailhandelsfachmann mit Fähigkeitszeugnis die Funktion des Tierpflegers übernehmen können, sofern die Person einen vom Bundesamt anerkannten Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat (siehe Art. 104 Abs. 3)

Art. 13 Inhalt der Ausbildung

Der Inhalt der Ausbildung für Tierpflegerinnen und Tierpfleger wird in Artikel 13 festgehalten und bildet die Grundlage für das Reglement für den Lehrgang des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie.

24 AS 1986 1511

25 AS 1986 1511