Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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mulierung. Je nach Tierart, Alter und Gewichtsklasse sind die Abmessungen der Perforationen bzw. Balken und Stege so zu gestalten, dass ein normales Aufsetzen der Füsse möglich ist und Verletzungen vermieden werden.

Art. 25 Beleuchtung

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 14, wonach Tiere nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden dürfen.

Absatz 2 übernimmt inhaltlich den ersten Satz des bisherigen Absatzes 2, präzisiert aber, dass Tageslicht in jedem Raum, in dem sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, vorhanden sein muss. Die bisherige Formulierung "wenn möglich mit Tageslicht" war zu offen und hat zu Problemen im Vollzug geführt. Neubauten sind in jedem Fall so einzurichten, dass ausreichend Tageslicht zur Verfügung steht. Besondere Fälle werden in Absatz 4 geregelt.

In Absatz 3, der sinngemäss dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 2 entspricht, wird an der Beleuchtungsstärke von 15 Lux festgehalten, da die Tiere immer häufiger Auslauf haben und somit die Situation in den Ställen entschärft ist. Erfolgt die Messung der Beleuchtungsstärke entsprechend den technischen Vorschriften des Bundesamtes entspricht der gemessene Wert den 50 Lux, wie sie in der Europäischen Union verlangt werden. Schliesslich werden Ausnahmen für die Beleuchtungsstärke in den Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, aber auch für das Hausgeflügel (vgl. Artikel 58) formuliert.

Nach Absatz 4 muss in bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Räumen mit zusätzlichen künstlichen Lichtquellen beleuchtet werden, wenn die geforderte Beleuchtungsstärke mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit nicht erreicht werden kann. Geeignete künstliche Lichtquellen sind, z.B. beim Geflügel, neben den herkömmlichen Glühlampen auch Leuchtstofflampen mit hoher Frequenz, jedoch nicht die üblichen Neonröhren, da die Hühner das Licht solcher Lampen als Flackern wahrnehmen. Neubauten sind so einzurichten, dass ausreichend Tageslicht zur Verfügung steht (vgl. Art. 25 Abs. 2).

Der erste Satzteil von Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Neu wird eine Ausnahme für Küken in den ersten drei Lebenstagen gewährt. Die Küken, die ohne Henne aufwachsen, müssen sich auch in der Nacht orientieren und Futter und Wasser finden können.

Nach Absatz 6 sind intermittierende Lichtprogramme, die vor allem in der Mast für die maximale Ausnützung des Produktionsvermögens der Tiere oder zur weiteren Steigerung der Legeleistung eingesetzt werden könnten, verboten. Durch das ständige Unterbrechen der Nachtruhe bzw. der Lichtphase wird der normale Tagesrhythmus der Tiere gestört. Untersuchungen in der Schweiz haben gezeigt, dass bei Masthühnern die Fähigkeit der Tiere, sich fortzubewegen, bei ungestörter Nachtruhe verbessert ist und dass diese Massnahme nicht zu Produktionseinbussen führt.

Art. 26 Steuervorrichtungen in Ställen

Absatz 1 übernimmt den ersten Satz des bisherigen Artikels 15. Nicht zulässig sind demnach z.B. Abschrankungen aus Stacheldraht sowie vor dem Kopf oder über dem Rücken der Tiere gespannte oder über Futtertrögen oder Tränken montierte elektrisierende Drähte oder zwischen den Tieren aufgehängte, unter Strom stehende Ketten oder Eisenstangen.

Der erste Satz von Absatz 2 übernimmt den zweiten Satz des bisherigen Artikels 15 und legt neu fest, dass Elektrobügel (Kuhtrainer) beim Rindvieh in Zukunft verboten sind, da sie im Widerspruch zu den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung stehen. In bestehenden Bauten können sie auf Grund der Übergangsbestimmungen noch während 20 Jahren entsprechend den dort aufgeführten Anwendungsvorschriften eingesetzt werden. Durch die Einhaltung dieser Anwendungsvorschriften, die durch das Bundesamt bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf serienmässig hergestellter Stalleinrichtungen als Auflagen für Kuhtrainer-Anlagen festgelegt wurden, soll die Belastung der Tiere so weit wie möglich beschränkt werden. Die ersten entsprechenden Bewilligungen wurden im September 1993 erteilt. Durch die Aufnahme in die Tierschutzverordnung werden diese Anwendungsvorschriften nun für alle eingerichteten Kuhtrainer-Anlagen verbindlich. Nicht bewilligte Netzgeräte müssen innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren ersetzt werden.