Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Elektrische Abschrankungen in Laufställen für Rindvieh dürfen dann eingesetzt werden, wenn sich die Tiere vorübergehend nur in einem bestimmten Bereich des Stalles aufhalten sollen, z.B. vor dem Melken oder während des Ausmistens.

2. Abschnitt: Rindvieh und Wasserbüffel

Art. 27 Fütterung von Kälbern

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 16.

Die frühzeitige Verabreichung von einwandfreiem Raufutter ist eine wichtige Voraussetzung für eine normale Entwicklung der Vormägen. Neu muss nach Absatz 2 Raufutter deshalb schon Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind (bisher drei Wochen), verabreicht werden. Raufutter begünstigt den Aufbau der lebenswichtigen Mikroorganismen, welche für die Umsetzung der Nährstoffe, den Rohfaserabbau und die gesamte Vergärung erforderlich sind. Als anderes geeignetes Raufutter kommen Gras oder genügend strukturierte Silage in Frage. Stroh ist ungeeignet, weil es zu grob strukturiert ist. Die Aufnahme von Raufutter ist auch für Mastkälber wichtig. Andernfalls kommt es zu Verhaltensstörungen (Scheinwiederkauen).

Um gesundheitlichen Problemen vorzubeugen, müssen nach Absatz 3 Kälber jederzeit Wasser aufnehmen können, auf Sömmerungsweiden mindestens einmal täglich. Die Flüssigkeitsaufnahme über die Milch kann aufgrund des Mineralstoffgehalts der Milch kein Ersatz für Wasser sein. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 16.

Art. 28 Haltung von Kälbern

Der bisherige Absatz 1 von Artikel 16a ist in zwei Absätze aufgeteilt worden. Absatz 1 entspricht dem ersten Satzteil des bisherigen Absatzes. In Absatz 2, der inhaltlich den zweiten Satzteil übernimmt, sind neu nicht nur Aufzuchtkälber, sondern alle Kälber angesprochen. Das kurzfristige Anbinden oder anderweitige Fixieren ist vertretbar (Vermeiden des Besaugens anderer Tiere nach dem Tränken, Angewöhnung an spätere Anbindehaltung).

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 16a. Mit der bisherigen Regelung war es möglich, dass Kälber in grösseren Hütten (nicht in Einzeliglus) mit Auslauf einzeln nebeneinander aufgestallt oder im Stall drin (ohne Auslauf) einzeln in Mehrflächensystemen gehalten wurden, obwohl mehrere Kälber vorhanden waren, was eigentlich eine Gruppenhaltung ermöglichen würde. Sozialkontakt hat für Herdentiere grosse Bedeutung. Wenn mehr als ein Kalb auf einem Betrieb gehalten wird, müssen Kälber neu in Gruppen gehalten werden.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 16a.

Art. 29 Liegebereich

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 17.

Harte, perforierte Böden ohne deckende Einstreu im Liegebereich sind auch für die hier genannten Nutzungskategorien (Mastvieh, Jungvieh) nicht tiergerecht. Haltungssysteme mit harten, perforierten Böden (Spalten-, Lochböden) müssen daher seit einer Revision der Tierschutzverordnung im Jahr 1997 bei Neu- und Umbauten durch alternative Haltungssysteme ersetzt werden (bisheriger Artikel 17 Absatz 2). Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass die Umbaudefinition sowohl im Vollzug als auch bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern zu Unsicherheiten und Problemfällen führt. Nach Absatz 2 sollen daher neu harte, perforierte Böden mit einer angemessenen Übergangsfrist von 10 Jahren verboten werden. Die Formulierung "weiche, verformbare Liegefläche" schliesst die Verwendung von perforierten Liegeflächen nicht grundsätzlich aus, sofern diese eine gewisse Weichheit haben. Allfällige derartige neue Produkte unterstehen der Bewilligungspflicht für den Verkauf serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stall-