Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

- 17 -

einrichtungen. Nach eingehenden Untersuchungen wurde im Dezember 2003 ein gummierter Spaltenboden bewilligt, der den Tieren eine Liegefläche gemäss den Anforderungen von Absatz 2 bietet.

Nach Absatz 3 sollen neu Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rindvieh über vier Monate verboten werden, da diese den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht genügen. Die besondere Problematik dieser Einflächenbuchten besteht darin, dass der Klauenabrieb ungenügend ist. Für die notwendige Anpassung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. In Ausnahmefällen soll es möglich sein, Einzeltiere, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind, länger als bis zum Alter von 4 Monaten in Einflächenbuchten mit Tiefstreu zu halten und auszumästen.

Art. 30 Anbindehaltung

Die bisherige Regelung, wonach sich angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen ausserhalb des Stalls bewegen können muss (bisheriger Artikel 18), wird in Absatz 1 dahingehend präzisiert, dass davon mindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode und 30 in der Winterfütterungsperiode gewährt werden müssen. Dies entspricht der bisherigen Regelung gemäss den Richtlinien für die Haltung von Rindvieh (800.106.02). Neu wird auch präzisiert, dass Rindvieh höchstens während zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein darf, da die bisherige Formulierung in den Richtlinien („nicht über mehrere Wochen“) zu Vollzugsunsicherheiten geführt hat. Der Auslauf ist jeweils in einem Journal zu dokumentieren. Für die notwendigen Anpassungen wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen.

Nach Absatz 2 dürfen Ammen- und Mutterkühe nicht angebunden gehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass säugende Kühe von Kälbern bedrängt werden können, ohne dass sie sich diesen entziehen können. Für die notwendigen Anpassungen wird eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen.

Art. 31 Laufställe

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 19.

Der erste Satz von Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 19. Im zweiten Satz wird neu gefordert, dass eine Bugkante eingerichtet ist. Die Bugkante verhindert, dass liegende Tiere nach vorne rutschen können. Sie wird bei serienmässig hergestellten Liegeboxen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen verlangt. Sie ist auch für Einzelanfertigungen, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, nötig und soll innerhalb der Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmung eingebaut werden.

Nach dem bisherigen Artikel 19 Absatz 3 muss in Laufställen für kranke und kalbende Tiere ein besonderes Abteil vorhanden sein. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dieses besondere Abteil zum Teil (obwohl vorhanden) nicht benutzt wird. Das Abkalben in einer geräumigen, eingestreuten Abkalbebox, die der Kuh freie Bewegung ermöglicht, führt jedoch nachweislich dazu, dass Komplikationen im Zusammenhang mit der Geburt seltener vorkommen. Es ist ausserdem belegt, dass die Geburt in der Abkalbebox der Gesunderhaltung von Kuh und Kalb förderlich ist. Zudem wird die Betreuung von Kuh und Kalb erleichtert. Nach Absatz 3 wird daher neu gefordert, dass nicht auf der Weide kalbende Kühe in diesem Abteil untergebracht werden. Im Boxenlaufstall muss ein entsprechendes Abteil fest eingerichtet sein. Im Tiefstreulaufstall muss ein entsprechender Bereich bei Bedarf abgetrennt werden, in der übrigen Zeit kann der Bereich für alle Tiere nutzbar sein. Das Verbringen von Kühen aus dem Laufstall zum Abkalben auf Anbindeplätze ist ungeeignet. Es bedeutet für das an die Anbindehaltung nicht gewohnte Tier eine zusätzliche starke Stressbelastung. Die Forderung, dass auch für kranke Kühe ein besonderes Abteil vorhanden sein muss (bisheriger Artikel 19 Absatz 3) wird nicht mehr speziell aufgeführt, da sie sich schon aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt. Für das allfällige Einrichten der Abkalbebox ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Unmittelbar nach der Futtervorlage müssen nach Absatz 4 alle Tiere gleichzeitig fressen können. Die Anzahl Tiere pro Fressplatz darf angemessen erhöht werden, wenn der Zugang zum Grundfutter jederzeit möglich ist, wie beispielsweise bei der Fütterung am Fahrsilo. Voraussetzung ist, dass alle Tiere jederzeit Futter von einheitlicher Qualität und Beschaffenheit aufnehmen können.