Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Art. 35 Schutz vor Hitze
Hitze kann für Schweine ab ungefähr 25 kg sehr belastend sein, wenn sie sich nicht abkühlen können. Artikel 35 schreibt Abkühlungsmöglichkeiten für Schweine in Gruppenhaltung sowie für einzeln gehaltene Eber vor. Die Abkühlung kann durch den Einsatz von Duschen (Sprühkühlung, fein perforierter Wasserschlauch) erreicht werden. Auch Erdwärmetauscher sowie Kühlung der Stallluft mit Vernebelungsanlagen können Abkühlung ermöglichen. Bei der Freilandhaltung von Schweinen müssen schon heute Suhlen angeboten werden. Für das Einrichten der Abkühlungsmöglichkeiten in den Ställen ist eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen.
Art. 36 Stallböden und Liegeflächen
Vollperforierte Böden sind für Schweine nicht tiergerecht. Deshalb müssen Haltungssysteme mit vollperforierten Böden seit einer Revision der Tierschutzverordnung im Jahr 1997 bei Neu- und Umbauten durch alternative Haltungssysteme ersetzt werden (bisheriger Artikel 21 Absatz 2). Die Erfahrung der letzen Jahre hat jedoch gezeigt, dass die Umbaudefinition sowohl im Vollzug als auch bei den Tierhalterinnen und Tierhalter zu Unsicherheiten und Problemfällen führt. Neu sollen daher nach Absatz 1 vollperforierte Böden mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren verboten werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass mit den nicht perforierten Flächen grössere zusammenhängende Liegebereiche geschaffen werden. Der nicht perforierte Boden muss nicht zwingend eingestreut werden. Ob Einstreu nötig ist, hängt vom Stallsystem und vom Stallklima ab. Bei der Gruppenhaltung ist es wichtig, dass alle Tiere gleichzeitig im Liegebereich ruhen können. Besonders bei hohen Umgebungstemperaturen ist darauf zu achten, dass sich alle Schweine in der Seitenlage ungehindert ausstrecken können.
In Abweichung von Absatz 1 kann nach Absatz 2 in Gruppenhaltungssystemen, in denen die Sauen für die Futteraufnahme und zum Ruhen Fressliegeboxen aufsuchen können, maximal ein Drittel der Liegefläche in den Boxen perforiert sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Qualität der Liegefläche in diesen Fressliegeboxen durch Kot und Harn beeinträchtigt wird. Bis anhin durfte die Hälfte der Liegefläche in den Boxen perforiert sein. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen.
Art. 37 Haltung
Die bisherige Ausnahmeregelung (bisheriger Artikel 22 Absatz 1), wonach einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind, in Kastenständen ausgemästet werden können, soll nach Absatz 1 gestrichen werden. Es stehen andere, tiergerechte Haltungsformen zur Verfügung, so dass auf die Einzelhaltung von Mastschweinen in Kastenständen verzichtet werden kann.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 von Artikel 22. Die 1997 für Absatz 2 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2007 ab.
Art. 38 Gruppenhaltung
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 22a, wobei die Vorgabe, dass Fressstände und Kastenstände nur während der Fütterungszeit geschlossen werden dürfen, neu generell für alle Schweine gelten soll und nicht nur für Sauen. Bei Sauen, die in Fressliegebuchten gehalten werden, dürfen die Kastenstände während der Deckzeit und höchstens während 10 Tagen geschlossen bleiben (Art. 37 Abs. 3).
Untersuchungen im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig herstellte Stalleinrichtungen haben gezeigt, dass bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen hohe Aggressionsraten an der Futterstation auftreten, sofern die Schweine während der Futteraufnahme nicht vor Angriffen der anderen Gruppenmitglieder geschützt sind. Daher soll nach Absatz 2 sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. Für Anpassungen in bestehenden Ställen ist eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 22a. Die 1997 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2007 ab.