Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 39 Abferkelbuchten

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2 von Artikel 23. Die 1997 für Absatz 1 vorgesehene Übergangsfrist läuft am 30. Juni 2007 ab.

Für neugeborene Ferkel ist es wichtig, dass sie ein warmes, zugluftfreies Ferkelnest, wie in Absatz 3 gefordert, vorfinden.

Art. 40 Ferkelkäfige

Artikel 40 entspricht dem bisherigen Artikel 24.

4. Abschnitt: Schafe

In weiten Teilen entsprechen die Bestimmungen den in den Richtlinien des Bundesamtes zur Haltung von Schafen aufgeführten Grundsätzen.

Art. 41 Stallhaltung

Absatz 1 sieht ein Verbot der Anbindehaltung von Schafen mit einer Übergangsfrist von 10 Jahren, Absatz 2 einen eingestreuten Liegebereich vor. Die Tiere sollen sich frei bewegen können und einen weichen Liegebereich haben. Während der Übergangsfrist müssen sich die Tiere regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode im Freien bewegen können. Der Auslauf im Winter muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gewährt werden. Dies gibt genügend Zeit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen.

Schafe benötigen soziale Kontakte. Müssen Schafe einzeln gehalten werden, bedeutet nach Absatz 3 Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt.

Art. 42 Fütterung

Schafe sollen nach Absatz 1 jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.

Über zwei Wochen alte Lämmer müssen nach Absatz 2 wie die Kälber Raufutter zur Förderung der Vormagenentwicklung erhalten.

Art. 43 Weidehaltung im Gehege

Absatz 1 stützt sich auf Artikel 4 ab. Mit der vermehrten Weidehaltung treten auch häufiger Missstände auf. Aus der Erfahrung des Vollzugs ist bekannt, dass in der Schafhaltung die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert werden kann. Die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hängt von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab, wie z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Niederschlagsmenge, Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Sie ist zudem unterschiedlich z.B. je nach Alter der Tiere, ihrer Nutzungsintensität, Körperkondition und Bewollung. Aus diesem Grund kann nicht genau definiert werden, wie lange Schafe extremer Witterung ausgesetzt sein dürfen, bis Tierhalterinnen oder Tierhalter Massnahmen ergreifen müssen. Es ist sobald als möglich zu reagieren, damit die Tiere nicht unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sind. Sofern die Tiere bei extremer Witterung nicht eingestallt werden, muss ein natürlicher (z.B. Bäume) oder künstlicher (z.B. Landwirtschaftsanhänger) Witterungsschutz allen Tieren Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder langandauerndem Regen, Schnee und Wind bieten. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird.

Die in Absatz 2 formulierte Forderung nach genügend Futter wird aus den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften abgeleitet. Artikel 2 Absatz 1 schreibt vor, dass die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu versorgen sind. Nach Erfahrungen des Vollzugs treten auch in diesem Bereich Missstände auf.