Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Art. 44 Schur
Schafe leiden besonders häufig an Hautparasiten und müssen daher regelmässig behandelt werden. Die Behandlungen wirken nur bei frisch geschorenen Tieren optimal. Mit dem Zusammenbruch der Wollpreise und dem Anstieg der Schurkosten werden einzelne Tierhalterinnen bzw. Tierhalter dazu verleitet, ihre Tiere nicht mehr zu scheren. Mit der Bestimmung von Absatz 1 wird für den Vollzug eine klare Situation geschaffen. Von der Pflicht zur jährlichen Schur sind die eigentlichen Haarschafe ausgenommen.
Frisch geschorene Schafe sind empfindlich auf extreme Kälte, Nässe, Sonneneinstrahlung und auf starken Luftzug. Nach Absatz 2 sind sie daher besonders gut zu schützen, bei allfällig auftretenden Schurwunden auch vor Insektenplage.
5. Abschnitt: Ziegen
Auch für die Ziegenhaltung werden neu Bestimmungen eingeführt. In weiten Teilen entsprechen die Bestimmungen den in den Richtlinien des Bundesamtes zur Haltung von Ziegen aufgeführten Grundsätzen.
Art. 45 Stallhaltung
Absatz 1 sieht ein Verbot der Anbindehaltung von Ziegen vor. Die Tiere sollen sich frei bewegen können. Die Verhaltensbedürfnisse der Ziegen entsprechen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und das Sozialverhalten eher den Pferden als dem Rindvieh. Wie beim Pferd ist man heute der Ansicht, dass die Anbindehaltung keine geeignete Haltungsform ist. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist beträgt 15 Jahre. Während dieser Frist müssen sich die Tiere regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode im Freien bewegen können. Der Auslauf im Winter muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gewährt werden. Dies gibt genügend Zeit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Absatz 2 sieht einen eingestreuten Liegebereich vor. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen jedoch nicht eingestreut werden, da Ziegen gerne zeitweilig auf harten Unterlagen liegen. Für die Anpassung des Liegebereichs ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Ziegen benötigen soziale Kontakte. Müssen Ziegen einzeln gehalten werden, bedeutet nach Absatz 3 Sichtkontakt zu Artgenossen ein Minimum an Sozialkontakt.
Nach Absatz 4 müssen Zicklein in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist. Sie benötigen, wie alle Jungtiere, viel Bewegungsraum sowie soziale Kontakte. Durch die Haltung in Einzelboxen wird diesen Bedürfnissen zu wenig Rechnung getragen, was mit den heutigen Anforderungen an eine tiergerechte Jungtierhaltung nicht zu vereinbaren ist.
Art. 46 Fütterung
Nach Absatz 1 sollen Ziegen jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.
Über zwei Wochen alte Zicklein müssen nach Absatz 2 wie die Kälber Raufutter zur Förderung der Vormagenentwicklung erhalten.
Art. 47 Weidehaltung im Gehege
Absatz 1 stützt sich auf Artikel 4 ab. Mit der vermehrten Weidehaltung treten auch häufiger Missstände auf. Aus der Erfahrung des Vollzugs ist bekannt, dass in der Ziegenhaltung die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordert werden kann. Die Stärke der Belastung durch extreme Witterung hängt von einer Vielzahl klimatischer Faktoren ab, wie z.B. Temperatur, Luftfeuchte, Niederschlagsmenge, Windstärke oder Stärke der Sonneneinstrahlung. Sie ist zudem unterschiedlich z.B. je nach Alter der Tiere und ihrer Körperkondition. Aus diesem Grund kann nicht genau definiert werden, wie lange Ziegen extremer Witterung ausgesetzt sein dürfen, bis Tierhalterinnen oder Tierhalter Massnahmen