Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Absatz 3 verlangt Sozialkontakt zu Artgenossen, zu denen Pferde, Esel, Ponys, Maultiere und Maulesel zählen. Artfremde Sozialpartner wie Rinder, Ziegen oder andere Tierarten geben selbst bei ähnlichem Haltungsbedarf keinen geeigneten Sozialpartner ab. Ausserdem besteht für sie eine nicht zu unterschätzende Verletzungsgefahr durch das Pferd. Der geforderte Sozialkontakt soll spätestens bis zum Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt werden.

Die in Absatz 4 geforderte Gruppenaufzucht von Jungpferden ist eine Voraussetzung dafür, dass die Pferde zu belastbaren Arbeits- und Sporttieren heranwachsen können und die sozialen Regeln für das reibungslose Zusammenleben lernen können. So lassen sie sich später in der Gruppe halten.

Absatz 5 legt die Strukturierung der Stallungen für in Gruppe gehaltene Pferde fest. In der Gruppe müssen rangniedrigere Tiere dem Ranghöheren ausweichen können. Einraumgruppenhaltungssystemen sind daher mit einem Raumteiler zu versehen. Bei Jungpferden kann darauf verzichtet werden, damit sie sich bei den Rangeleien durchsetzen lernen.

Art. 50 Haltung im Freien

Nach Artikel 50 muss den Pferden bei der Haltung im Freien ein Unterstand zur Verfügung stehen, damit bei schlechtem Wetter die Gesundheit und das Wohlergehen der Pferde nicht beeinträchtigt werden (Hautentzündungen, stark verkürzte Liegezeiten, Insektenplage). Auf einen Unterstand im Auslauf kann verzichtet werden, wenn die Tiere bei extremen Witterungsverhältnissen aufgestallt werden können. Ein Unterstand auf einer Weide muss nicht feststehend sein, sofern die Haltungsanforderungen wie zum Beispiel bezüglich Abmessungen, Einstreu und Bodenqualität eingehalten werden. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird.

Art. 51 Futter

Artikel 51 legt die mit der Fütterung verbundenen Grundsätze fest. Die Futtersuche und –aufnahme stellt die Hauptbeschäftigung des Pferdes dar. Seine Verdauung ist an die ständige Zufuhr von rohfaserreichem Futter angepasst. Die ständige Raufutteraufnahme unterstützt eine einwandfreie Verdauungsfunktion, ist für die Zahngesundheit von Bedeutung und dient der Stillung des Beschäftigungsbedürfnisses. Einstreu aus sauberem Stroh zählt als ad libitum Futtergabe. Bei leichtfuttrigen Pferden ist Überfütterung zu vermeiden.

Art. 52 Hufpflege

Artikel 52 schreibt vor, wie die Hufe zu pflegen sind.

Art. 53 Bewegung

Nach Absatz 1 muss den Pferden täglich ausreichend Bewegung gewährt werden. Viel Bewegung in mässigem Tempo an der frischen Luft ist für die Gesunderhaltung und das Wohlergehen eines Pferdes unabdingbar. Der Bewegungsbedarf kann zum Teil durch die Nutzung gestillt werden. Diese dient dem korrekten Muskel- und Konditionsaufbau, was für die Verletzungsprophylaxe wichtig ist. Weil die Nutzung das Pferd in seiner Bewegungsfreiheit stark einschränkt, kann sie die freie Bewegung nicht ersetzen.

Nach Absatz 2 müssen Zuchtstuten, Fohlen, Jungpferden und Pferden, die nicht genutzt werden, täglich freie Bewegung erhalten. Vorzugsweise wird die freie Bewegung auf einer Weide gewährt, da Pferde sich ständig beim Fressen fortbewegen. Der Weidegang ist die naturnahste Beschäftigung des Pferdes. Damit Anpassungen für das Gewähren des freien Auslaufs für ungenutzte Pferde vorgenommen werden können, ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Auch genutzte Pferde müssen nach Absatz 3 freie Bewegung erhalten. Sie wirkt sich positiv auf die Gesundheit der Gliedmassen, der Atemwege und die Verdauung aus und fördert die Kondition und Ausgeglichenheit der Pferde. Damit Anpassungen für das Gewähren des freien Auslaufs für genutzte Pferde vorgenommen werden können, ist eine Über-