Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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ergreifen müssen. Es ist sobald als möglich zu reagieren, damit die Tiere nicht unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sind. Sofern die Tiere bei extremer Witterung nicht eingestallt werden, muss ein natürlicher (z.B. Bäume) oder künstlicher (z.B. Anhänger) Witterungsschutz allen Tieren Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder langandauerndem Regen, Schnee und Wind bieten. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein, so dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird.

Die in Absatz 2 aufgestellte Forderung nach genügend Futter wird aus den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften abgeleitet. Artikel 2 Absatz 1 schreibt vor, dass die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu versorgen sind. Nach Erfahrungen des Vollzugs treten auch in diesem Bereich Missstände auf.

6. Abschnitt: Pferde

Erstmals werden in der Verordnung Vorschriften für die Pferdehaltung festgelegt, weshalb in den Erläuterungen auch auf die biologischen Bedürfnisse der Pferde eingegangen wird. Haltungsbedingte Erkrankungen des Pferdes, z.B. der Atemwege oder des Verdauungstraktes, sind häufig, weshalb Haltungsanpassungen zwingend vorzunehmen sind. Für bestehende Ställe wurden die Toleranzwerte, bei deren Einhaltung eine Anpassung an die neuen Vorschriften nicht erforderlich ist, im Rahmen der Richtlinien des Bundesamtes von 2001 im Einvernehmen mit betroffenen Kreisen aus Zucht, Sport, Reitgewerbe, Vollzug und Tierschutz festgelegt, ebenso wie die Übergangsfristen.

Art. 48 Begriffe

In Artikel 48 werden verschiedene Begriffe definiert.

In Absatz 1 wird dargelegt, was als Pferd gilt.

In Absatz 2 definiert den Begriff "Jungpferde". Als solche gelten Pferde bis zur regelmässigen Nutzung, die z.B. bei Rennpferden oder Reitpferden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, längstens aber bis zum zurückgelegten fünften Lebensjahr.

In Absatz 3 wird dargelegt, was als Nutzung der Pferde gilt.

Absatz 4 zählt auf, was als Bewegung gilt. Die Führmaschine zählt nicht zur freien Bewegung, weil das Pferd nicht selber über Richtung und Gangart bestimmen kann. Sie entspricht am ehesten der Arbeit an der Longe.

Absatz 5 legt dar, was als freie Bewegung gilt.

Als Auslauf nach Absatz 6 zählen sowohl Weiden wie Allwetter-, Sand- und Schnitzelplätze oder Reitplätze sowie andere umzäunte Flächen, die über einen geeigneten Boden und die geforderte Mindestfläche nach Anhang 1 verfügen. Reithallen und andere überdeckte Flächen zählen jedoch nicht als Auslauf.

Art. 49 Haltung

In Absatz 1 wird die Anbindehaltung von Pferden untersagt. Sie schränkt das Pferd zu sehr in seinem Verhalten ein und begrenzt sein Gesichtsfeld stark. Seit Jahren sind Proteste eingegangen, und 2002 ist eine Petition gegen die Anbindehaltung erfolgt. 2003 wurde ein Rechtsgutachten veröffentlich, das die Rechtswidrigkeit der Anbindehaltung von Pferden bereits mit den bestehenden Vorschriften bekräftigt. In verschiedenen, deutschen Bundesländern ist die Anbindehaltung von Pferden in den letzten Jahren untersagt worden. Tatsächlich wird dieses Aufstallungssystem immer weniger verwendet. Waren 1997 nach einer Umfrage noch 49,9 % der Freibergerpferde angebunden gehalten, so waren es 2002 nur noch 17 % der Freibergerpferde. Für den Ersatz der Anbindehaltung ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

In Absatz 2 wird Einstreu für den Liegebereich gefordert. Damit sich Pferde ausreichend lange hinlegen, muss ihnen ein trockener, sauberer und verformbarer Liegebereich angeboten werden. Pferde harnen viel und suchen sich dazu einen Ort auf, wo der Urin nicht vom Boden aufspritzt. Die Hygiene der Einstreu beeinflusst die Qualität der Stallluft und des Hufhorns wesentlich. Saubere Stroheinstreu dient auch der permanenten Raufutterversorgung.