Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
- 24 -
gangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen kann die kantonale Behörde die Frist für gewerbsmässige Betriebe auf maximal 15 Jahre verlängern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere diese Betriebe nur begrenzt über Landreserven verfügen.
Art. 54 Auslaufflächen
Permanent zugängliche Ausläufe, die kleiner als die in Absatz 1 geforderte Fläche nach Anhang 1 sind, müssen nicht vergrössert werden, sofern den Pferden die freie Bewegung zusätzlich in einem anderen Auslauf gewährt wird, der die Anforderungen an die Mindestfläche erfüllt. Für das Anpassen der Auslaufflächen ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.
Böden dürfen die Gesundheit der Pferde nicht beeinträchtigen. Rutschiger Boden führt zu Stürzen, tiefer, vermatschter oder mit Mist und Harn verdreckter Boden beeinträchtigt die Hufhornqualität und begünstigt die Entstehung schmerzhafter, hartnäckiger Hautentzündungen im Fesselbereich. Wo Weiden nicht ganzjährig nutzbar sind, muss nach Absatz 2 der Auslauf im Freien durch allwettertaugliche Plätze sichergestellt werden. Hier kann es je nach Zonenplan zu Problemen mit der Raumplanungsgesetzgebung kommen. Für das Anpassen der Bodenqualität der Auslaufflächen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Absatz 3 legt die Anforderungen an die Zäune fest. Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten. Stacheldraht hat immer wieder zu derart schwerwiegenden Verletzungen bei Pferden und insbesondere Fohlen geführt, dass sie wegen fraglicher Gebrauchstauglichkeit der Schlachtung zugeführt werden mussten. Heute gibt es Strom führende Zäune, die auch über weite Strecken, also auch auf Alpweiden, funktionstüchtig und für die Pferde sicher sind. Für den Ersatz des Stacheldrahtes ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
7. Abschnitt: Hauskaninchen
Der Abschnitt Hauskaninchen mit dem Artikel 55 und dem Artikel 56 entspricht dem bisherigen Abschnitt 3a mit dem Artikel 24a und dem Artikel 24b. In Anhang 1 Tabelle 161 sind die Gruppierungen der Gewichtsklassen der Praxis der Rassekaninchenhaltung angepasst worden.
8. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben
Art. 57 Einrichtungen
Der erste Satz von Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen einleitenden Satz von Artikel 25 Absatz 1.
In Absatz 2 wird neu für Hausgeflügel eine Einstreufläche auf dem Stallboden gefordert, die tagsüber während der ganzen Lichtphase zugänglich ist. Die Einstreu ist für das normale Körperpflegeverhalten (Staubbaden), den normalen Ablauf der Nahrungsaufnahme und des Beschäftigungs- und Erkundungsverhaltens aller Haushühner und des Wassergeflügels notwendig. Neben vielen anderen haben Untersuchungen des Bundesamtes im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für den Verkauf von serienmässig hergestellten Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen ergeben, dass in allen Haltungssystemen ohne Einstreu bei den Legehennen regelmässig stark gestörtes Verhalten und gestörte Körperfunktionen auftreten. In solchen Haltungssystemen richten sich das Beschäftigungs- und Erkundungsverhalten sowie Teile des Nahrungsaufnahme- und Komfortverhaltens auf die anderen Herdenmitglieder, was unter anderem zu Federpicken, Kannibalismus und Verletzungen führt. Einstreulose Stallhaltungssysteme für Geflügel sind nicht tiergerecht. Mit der Forderung nach einer Einstreufläche auf dem Stallboden, die ständig zugänglich ist, wird diesen Untersuchungsergebnissen der Bewilligungspraxis des Bundesamtes nach Artikel 5 des geltenden TSchG sowie dem heutigen Erkenntnisstand in der Verhaltenskunde Rechnung getragen. Angemessen gross ist nach heutiger Praxis die Einstreufläche dann, wenn sie mindestens 20 Prozent der gesamten von den Tieren begehbaren Fläche einnimmt. In der Praxis sind kaum mehr Haltungssysteme ohne Einstreu anzutreffen. Die Anpassung bestehender Ställe mit erhöhten Einstreukästen ist in der Regel technisch einfach und mit vertretbaren Kosten zu bewerkstelligen und soll innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren erfolgen.