Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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In Absatz 3 sind weitere Anforderungen an die Haltung von Hausgeflügel und Haustauben aufgelistet, die z.T. im bisherigen Artikel 25 Absatz 1 aufgeführt waren.

Mit Buchstabe a wird dem Faktum, dass alle Hausgeflügelarten und die Haustauben ihre Eier in ein Nest legen, Rechnung getragen. Die Ansprüche an die Nestqualität variieren von Tierart zu Tierart z.T. beträchtlich. Für Haustauben sind beispielsweise Tonschalen als Nester geeignet.

In Buchstabe b sind die Anforderungen an die Nester für Haushühner präzisiert. Für Haushühner ist es wichtig, dass sie sich für die Eiablage in Nester zurückziehen können, die Schutz bieten. In den eingestreuten Haltungssystemen sind auch Nester ohne Einstreu zulässig, da sich gewisse künstliche Nesteinlagen und die Nester mit Kunststoffschalen gut bewährt haben. Nicht bewährt haben sich grosse Gruppennester, da sich zu viele Tiere in dasselbe Nest drängen, so dass eine grosse Überhitzungs- und Erdrückungsgefahr entsteht. Deshalb sind Gruppennester zu unterteilen (siehe Anh. 1 Tab. 171 Ziff. 132 Anmerkung 3: mindestens 2000 cm2 bis maximal 4000 cm2 bei Neu- und Umbauten).

Buchstabe c fordert erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Ebenen für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben. Für die Haus- und Perlhühner sind tiergerechte Sitzgelegenheiten Sitzstangen, für Haustauben können auch Sitzbretter angeboten werden. Viele Forschungsergebnisse sowie die Erfahrungen der Praxis in den letzten Jahren haben die zentrale Bedeutung erhöhter Sitzgelegenheiten für die tiergerechte Gestaltung von Geflügelhaltungen aufgezeigt. Erst erhöhte Sitzmöglichkeiten erlauben normales Ruheverhalten. Sie verbessern die Akzeptanz der erhöhten Nester durch die Legehennen, wenn sich diese an das Anfliegen erhöhter Sitzstangen gewöhnt haben, und vermindern das Risiko von Federpicken und Kannibalismus. Sie dienen als Rückzugsorte bei Auseinandersetzungen. Erhöhte Sitzgelegenheiten müssen bereits in der Jugendphase angeboten werden, damit die Jungtiere die für die Entwicklung des ungestörten Verhaltens notwendigen Erfahrungen machen können. Jüngeren Tieren sind entsprechend ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit weniger hohe Sitzstangen anzubieten als Adulttieren. Lattenroste sind kein adäquater Ersatz für erhöhte Sitzstangen. Für das Einrichten der erhöhten Sitzgelegenheiten wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Nach Buchstabe d ist für Enten und Gänse eine Schwimmgelegenheit und nach Buchstabe e für Haustauben eine Badegelegenheit vorzusehen. Wasser ist für die normale Körperpflege dieser Tierarten unabdingbar. Gänse und Enten sollen eine ausreichend tiefe und ausgedehnte Schwimmgelegenheit nutzen können. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 25.

Art. 58 Beleuchtung

In Absatz 1 wird für Hausgeflügel in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3, der für die übrigen Haustiere gilt, eine minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux festgelegt. Überdies wird die Möglichkeit gegeben werden, einzelne Stallbereiche der Nutzung der Tiere entsprechend, auch dunkler zu gestalten.

Nach Absatz 2 wird für das Mastgeflügel und die Mastelterntierhaltung in der Nacht eine schwache Orientierungsbeleuchtung zugelassen, da eine solche zur Verhinderung von Panik, Haufenbildung und der sich daraus ergebenden möglichen negativen Folgen beitragen kann. Die Lichtintensität soll weniger als 1 Lux betragen, damit die Tiere in der Nacht zur Ruhe kommen. Mastpoulets sind bei 2 Lux noch aktiv.

Kannibalismus kann sich sehr schnell über eine ganze Herde ausbreiten. Der Tierhalter soll nach Absatz 3 die Möglichkeit haben, diese Verhaltensstörung mit einer Veränderung des Lichtangebotes umgehend zu bekämpfen. Die Reduktion der Lichtintensität, z.B. durch Verzicht auf Tageslicht, ist eine oft erfolgreiche Sofortmassnahme ohne Eingriffe an den Tieren. Der Verzicht auf Tageslicht ist der kantonalen Behörde umgehend zu melden. Diese Meldepflicht soll nicht nur das missbräuchliche Abdunkeln der Fenster eindämmen, sondern dient auch dem Schutz der Geflügelhalter vor ungerechtfertigten Klagen von Drittpersonen.