Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 59 Töten von Küken

In Absatz 1 sind die für das Töten von Küken geeigneten Methoden aufgeführt. Als für Küken geeignete Tötungsmethoden haben sich das Homogenisieren mittels Apparaten mit korrekt eingestellten Messern und bei geeigneten Gasmischungen und Einrichtungen das Begasen mit CO2 erwiesen. Die relativ offene Formulierung soll es ermöglichen, weitere geeignete, unter Umständen auch neue Tötungsmethoden zuzulassen. Ertränken und Ersticken dauern zu lange und widersprechen klar der Tierschutzgesetzgebung. Artikel 196 Absatz 2 Buchstabe a TSchV verbietet das Töten von Tieren auf qualvolle Art.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 26, wobei neu das Aufeinanderschichten von Küken nicht nur beim Töten der Tiere verboten sein soll.

9. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 60 Bewilligungspflicht

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 27.

In Absatz 2 bleiben die Buchstaben a bis d unverändert. Unter Buchstabe e wird der Begriff "Legenester" durch "Nester" ersetzt, da beispielsweise auch für Kaninchenzibben Nester serienmässig hergestellt und vom Prüf- und Bewilligungsverfahren erfasst werden. Unter Buchstabe f werden neu auch Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel namentlich aufgeführt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 27.

Absatz 4 legt fest, dass für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die nichtgewerbsmässige Haltung im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung, wie zum Beispiel für das Halten von Legehennen zur Selbstversorgung in kleinen Gruppen oder von Rassekaninchen, keine Bewilligung notwendig ist. Dies entlastet das Bewilligungsverfahren, da nicht mehr alle Kleintieranlagen, die von vielen Schreinereien in der Schweiz gebaut werden, bewilligt werden müssen.

Die Absicht des Gesetzgebers zur Einführung des Prüf- und Bewilligungsverfahrens war es, eine Überprüfung der Haltungssysteme in der Intensivhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu erreichen. Kaninchen und Hühner werden auch in serienmässig hergestellten Haltungssystemen als Hobby- und Heimtiere, zur Selbstversorgung, zur Rassenzucht sowie zu sozialen oder anderen nichtkommerziellen Zwecken gehalten. Diese Haltungsformen entsprechen nicht der auf den Erwerb und auf die Gewinnung von landwirtschaftlichen Produkten ausgerichteten Intensivhaltung von Nutztieren.

Art. 61 Bewilligungsverfahren

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 28. Durch den Verzicht auf die Präzisierung "inländisch" wird nun auch ausländischen Herstellerinnen und Herstellern die Möglichkeit gegeben, direkt ein Gesuch an das Bundesamt zu richten. Bisher wurden Gesuche von ausländischen Firmen nur ausnahmsweise angenommen. Es wurde eine Kontaktadresse in der Schweiz verlangt. Ferner soll dem einzelnen Verkäufer, der in der Regel die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen anpreist und verkauft, die Möglichkeit offen bleiben, sich eine Bewilligung zu verschaffen. Bisher wurden Bewilligungen nur an Hersteller und Importeure erteilt.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 28 Absatz 2. Weiter wird neu die finanzielle Beteiligung der Gesuchsteller an der Durchführung von praktischen Prüfungen in der Tierschutzverordnung geregelt. Bis anhin war das im bisherigen Artikel 5 des Gesetzes festgehalten.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 von Artikel 28.

Absatz 5 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, in den Auflagen und Bedingungen zu den Bewilligungen in begründeten Fällen von den in Anhang 1 der TSchV aufgeführten Mindestanforderungen abweichen zu können, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Aufgrund von Forschungsarbeiten, die im Zusammenhang mit diesem Bewilligungsverfahren an den beiden Zentren für tiergerechte