Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Haltung des Bundesamtes durchgeführt wurden, stellte sich verschiedentlich heraus, dass für einzelne, insbesondere nach Inkrafttreten der TSchV entwickelte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der TSchV zur Sicherstellung einer tiergerechten Haltung überschritten werden müssen oder auch ohne Nachteile für die Tiere unterschritten werden können. Beispielsweise erwiesen sich die Mindestabmessungen der Standplätze für angebunden gehaltene Kühe nach Anhang 1 Tabelle 11 TSchV als ungenügend. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Anbindevorrichtungen mussten deshalb um 20 cm längere Standplätze gefordert werden, um arttypische Bewegungsabläufe, wie sie in Artikel 6 TSchV verlangt werden, sowie ein möglichst geringes Verletzungsrisiko zu gewährleisten. Auch die Regelung des Tier-Fressplatzverhältnisses für die Vorratsfütterung bei Schweinen (Anhang 1 Tabelle 12 TSchV) erwies sich als zu starr. Sie schreibt vor, dass pro Fressplatz maximal 5 Schweine gehalten werden dürfen. Bei Inkrafttreten der TSchV im Jahr 1981 war als einzige Vorratsfütterung die Fütterung mit Trockenfutterautomaten bekannt. Seither wurden verschiedene andere Vorratsfütterungsverfahren wie Breifutterautomaten, Rohrbreiautomaten und Sondenfütterung entwickelt, die ein höheres Tier-Fressplatzverhältnis erlauben. So haben beispielsweise Untersuchungen bei Breifutterautomaten gezeigt, dass bei diesem Verfahren ein Tier-Fressplatzverhältnis von 12:1 ohne Nachteile für die Tiere möglich ist. Ebenfalls zu starr ist für moderne und als tiergerecht beurteilte Volierenhaltungen für Hühner die Regelung der Besatzdichten (Bodenfläche je Tier) in Anhang 1 Tabelle 13 TSchV. Die heute in solchen Ställen in der Praxis angewandte Berechnungsmethode basiert zwar auf den Bestimmungen der Tabelle 13, ist jedoch als Formel ausgestaltet und somit wesentlich flexibler. Sie berücksichtigt, dass zusätzlich in der Höhe eingebaute Flächen und Stalleinrichtungen (Sitzstangen) eine notwendige Voraussetzung für die tiergerechte Gestaltung von Hühnerhaltungen sind.

Art. 62 Kommission für Stalleinrichtungen

Artikel 62 entspricht dem bisherigen Artikel 29.

Art. 63 Bekanntgabe und Veröffentlichung

Nach Absatz 1 müssen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter wie bis anhin schriftlich bekannt gegeben werden (bisheriger Art. 30 Abs. 1). Neu soll dies spätestens bei Auftragsannahme geschehen, so dass der Käufer rechtzeitig über die mit der Stalleinrichtung oder dem Haltungssystem verbundenen Auflagen informiert ist.

Die bisherige Forderung, wonach die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen gekennzeichnet werden müssen (bisheriger Art. 30 Abs. 1), wird fallengelassen. Die Kennzeichnung hat sich nicht durchsetzen können. Bei ausländischen Fabrikaten lässt sie sich wegen des kleinen Schweizer Marktes nicht realisieren. Der Vollzug hat seine Arbeit auch ohne Kennzeichnung erledigen können.

Absatz 2 regelt die Veröffentlichung der Bewilligungen neu. Das Bundesamt hat in den letzten Jahren die Bewilligungen nicht mehr in seinen "Mitteilungen" veröffentlicht, weil auf diese Weise nicht alle wichtigen Adressaten wie Stallbaufirmen, Tierhalterinnen und Tierhalter, Beratungsdienste usw. erreicht werden konnten. Regelmässig wurde aber eine auf den neuen Stand gebrachte Gesamtliste herausgegeben und an die interessierten Kreise verschickt oder auf Bestellung abgegeben. Neu kann die Gesamtliste im Internet eingesehen werden. Diese Veröffentlichungsart ist geeigneter als eine Publikation in den Mitteilungen des Bundesamtes.

Absatz 3 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu veröffentlichen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass solche Ergebnisse den daran interessierten Kreisen sowie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

10. Abschnitt: Hunde

Bei der Hundehaltung wurde den qualitativen Aspekten vermehrt Gewicht geschenkt. Je einschränkender ein System ist, desto wichtiger sind die qualitativen Aspekte für das Wohl des Hundes. Deswegen wurden je nach System unterschiedliche Anforderungen gestellt. Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug wird das Bundesamt die Grundsätze