Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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der tierschutzkonformen Hundehaltung für die verschiedenen Haltungsformen (Haltung in der Wohnung, im Zwinger, in der Boxe oder an der Kette) unter Berücksichtigung der Nutzungsform als Familien-, Zucht-, Arbeits-, Versuchs- oder Tierheimhund präzisieren. Hingegen wurde weitgehend auf eine Vergrösserung der Mindestanforderungen in Anhang 1 verzichtet.
Art. 64 Fütterung
In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Hunden kein oder zuwenig Wasser zur Verfügung gestellt wird oder dass im Freien gehaltenen Hunden das Futter ungeschützt vor Witterung angeboten wird. Nach Absatz 1 müssen in Zukunft Hunde in kurzen Abständen ausreichend Wasser aufnehmen können, und nach Absatz 2 muss ihnen das Futter z.B. vor Niederschlägen oder vor Frosteinwirkung geschützt angeboten werden.
Art. 65 Sozialkontakt
Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausreichend Umgang mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. Hunde wird oft zu wenig Aufmerksamkeit ihres Besitzers in Form von Spazieren gehen, Spielen, usw. zuteil. Solche Hunde verursachen Klagen der Nachbarn wegen Lärm oder weil sie unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Deshalb ist diese Forderung in die Verordnung aufgenommen worden, damit der Vollzug sich darauf abstützen kann. Sie bietet viel Bereicherung im Alltag eines Hundes und beugt Problemen bei alltäglichen Begegnungen mit Menschen und anderen Hunden vor.
Absatz 2 legt als frühstes Absetzalter 56 Tage fest. Damit das normale Sozialverhalten erlernt und geübt werden kann, dürfen Welpen nicht zu früh von Wurfgeschwistern und Mutter getrennt werden, was aus verschiedenen Gründen wie früher mögliches Wiederbedecken der Hündin, frühzeitige Abrichtung von Schutzhunden sowie Trennung von hypertroph aggressiven Rassen (sogenannte "Kampfhunde") geschieht.
Nach Absatz 3 müssen sich Hündinnen von ihren Welpen zurückziehen können. Die neue Bestimmung ist zum Schutz und für das Wohlergehen der Muttertiere nötig. Seriöse Züchterinnen und Züchter handhaben dies bereits so.
Für die Boxenhaltung wird nach Absatz 4 neu die Paar- oder Gruppenhaltung vorgeschrieben, ausgenommen bei unverträglichen Tieren oder wenn kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung steht. Dies stellt eine Bereicherung für die ansonsten einschränkende Haltung dar. Boxenhaltung betrifft v.a. die Versuchshundehaltung, wo heute Paarhaltung zum Standard gehört.
Art. 66 Bewegung
Nach Absatz 1 müssen Hunde täglich ausgeführt werden. Mit dieser Forderung wird einem Grundbedürfnis des Hundes entsprochen. In der Praxis wird das Ausführen von Hunden vielfach ungenügend beachtet. Das freie Laufen lassen von Hunden ist für diese wünschenswert, setzt jedoch den Gehorsam des Hundes voraus, damit er weder sich selbst noch sein Umfeld gefährdet oder gar beschädigt. Gemeinden sind angehalten, ausreichend Zonen für das freie Laufen lassen von Hunden auszuscheiden, falls auf dem ganzen Gebiet Leinenzwang herrscht. Da manche Hunde, z.B. Schlittenhunde, gewisse Jagdhunde u.a. nicht kontrollierbar sind, wenn sie unangeleint sind, wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Wildtiere auf eine absolute Forderung des Freilaufs verzichtet.
Nach Absatz 2 müssen Hunde, die begründeter Massen nicht ausgeführt werden können, täglich Auslauf haben. Damit soll verhindert werden, dass ein Hund sein ganzes Leben im Zwinger verbringen muss. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. Hunde aus Versuchstierhaltungen, Schlittenhunde oder Ferienhunde im Tierheim, die aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden können. Können Tierhalterinnen oder Tierhalter krankheits- oder verletzungsbedingt über eine längere Zeit den Hund nicht ausführen, müssen sich nach einer Lösung suchen, damit der Hund ausgeführt wird.
Damit der Auslauf für die Hunde genügend attraktiv ist, sollen sie nach Absatz 3 grundsätzlich Auslauf in der Gruppe haben. Dies ist bei Versuchshunden Standard und wird auch in verschiedenen Tierheimen so praktiziert. Hunde müssen