Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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durch die Betreuungsperson zum Spielen animiert werden, damit der Auslauf dem Hund genügend Abwechslung bietet.
Art. 67 Unterkunft, Böden
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 31 Absatz 2. Die Dauer, während der die Hunde angebunden gehalten werden können, wird auf fünf Stunden beschränkt. Weiter müssen die Hunde täglich im Freien ausgeführt werden. Die Anbindehaltung von Hunden wird von verschiedenen Kreisen kritisch bewertet und als nicht tiergerecht und für den Menschen, der dem angebundenen Hund zu nahe kommt, als gefährlich beurteilt. Der Begriff Würgehalsband wurde durch Zughalsband ersetzt.
Absatz 2 entspricht in seinem Grundsatz dem bisherigen Artikel 31 Absatz 3. Die Unterkunft wurde präzisiert und zusätzlich kommt die Forderung nach einem Liegeplatz hinzu, damit ein Hund sich nicht nur im Innern der Hütte hinlegen kann.
Den Hunden muss nach Absatz 3 neu verformbares Liegematerial wie Stroh, Vetbed-Hundedecken oder anderes, unschädliches Material angeboten werden.
Die Haltung von Hunden auf perforierten Böden ist nach Absatz 4 verboten.
Bei Boxenhaltung werden nach Absatz 5 neu erhöhte Liegeflächen gefordert. Diese sind heute in der Versuchshundehaltung Standard. Sie dienen den Hunden einerseits als Bereicherung ihrer Umgebung. Sie sind aber auch wichtig, um Rangunterschiede auszuleben. In Boxenhaltung ist Paar- oder Gruppenhaltung obligatorisch.
Absatz 6 fordert neu eine Raumstrukturierung, die das konfliktarme Verhalten in der Gruppe zulässt. Das System muss Begegnungen zulassen und vermeiden helfen.
In nebeneinanderliegenden Zwingern und Boxen sind die Hunde zwar räumlich getrennt. Der ständige Sichtkontakt kann aber für den rangniedrigeren Hund eine Belastung darstellen, wenn er sich diesem nicht entziehen kann, wie er es naturgemäss tun müsste. Deshalb müssen nach Absatz 7 Sichtblenden eingebaut werden, damit nebst dem Sichtkontakt auch der Rückzug gewährleistet wird. Für den Einbau ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.
Art. 68 Ausbildung von Jagdhunden
Artikel 68 entspricht dem bisherigen Artikel 33.
Der bisherige Artikel 32, der die Zughunde betraf, wird ersatzlos gestrichen, da Zughunde für den Vollzug kein Problem darstellen und überdies durch die allgemeinen Bestimmungen geschützt sind.
Art. 69 Umgang mit Hunden
Nach Absatz 1 müssen Aufzucht, Umgang und Erziehung die Sozialisierung gegenüber Artgenossen, Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Diese Bestimmung soll helfen, verträgliche Hunde heranzuziehen. Hunde haben viele zufällige Begegnungen mit anderen Hunden und fremden Menschen. Sie müssen mit verschiedensten Umweltreizen zurecht kommen. Die Forderung liegt sowohl im Interesse des Hundes selbst als auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Im Nachgang zu Beissunfällen mit gravierenden Folgen ist das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit stark gestiegen, was verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie eine Petition mit 175000 Unterschriften zur Folge hatte, die sich allerdings hauptsächlich gegen Hunderassen des Kampfhunde- oder Pitbulltyps richteten. Grundsätzlich können alle Hunde Mensch oder Tier Schaden zufügen, wenn sie ungenügend beaufsichtigt werden. Deshalb werden verschiedene Vorschriften zum besseren Schutz vor Hundeattacken erlassen. Nach Absatz 2 müssen die Hundehalterinnen und Hundehalter die nötigen Vorkehrungen treffen, damit weder Mensch noch Hund gefährdet werden.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 1, der um die Stockschläge erweitert wurde. Diese werden von gewissen Hundesportlern ausgeübt und widersprechen dem fairen Umgang mit Hunden.