Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Art. 70 Hilfsmittel und Geräte
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 2.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3. Bei den akustischen Geräten sind nur solche verboten, die starke negative Empfindungen beim Hund auslösen. Die Verwendung von Dressurpfeifen und Klickern z.B. ist erlaubt, weil ihre Anwendung unbedenklich ist. Die Ausnahmen für die unsichtbaren, elektrisierenden Zaunsysteme sind gestrichen worden. Selbst bei fachgerechtem Einsatz der erwähnten Umzäunungssysteme können tierschutzrelevante Geschehnisse vorkommen, so z.B. dass der Hund herausspringt und sich nicht zurücktraut. Die korrekte Angewöhnung ans System dürfte den durchschnittlichen Hundehaltenden überfordern. Auch besteht die Gefahr des Missbrauchs, indem das System im Innern, z.B. um den Hund vom Sofa fernzuhalten, angewandt wird.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 4, der um den Zusatz erweitert wurde, dass zum Nachweis der notwendigen Fähigkeiten eine Prüfung zu bestehen ist. Diese wurde bis anhin schon von der Schweizerischen Vereinigung der Kantonstierärztinnen und -tierärzte durchgeführt und als Bewilligungsvoraussetzung genommen.
Nach Absatz 4 muss jeder Geräteeinsatz eingehend dokumentiert werden. Dies ist für die Kontrolle durch den Vollzug unabdingbar und ist bereits in einer Information des Bundesamtes festgehalten und wird so vom Vollzug gehandhabt.
Art. 71 Meldungen
Mit der Meldepflicht nach Artikel 71 sollen die zuständigen Behörden Kenntnis über schwerwiegendere Beissunfälle oder Anzeichen von übermässigen Aggressionsverhalten erhalten, damit sie, wenn nötig, geeignete Massnahmen einleiten können. Die Meldepflicht ist mit der am 12. April 2006 beschlossenen Änderung der Tierschutzverordnung eingeführt worden.
Art. 72 Kontrollen und Massnahmen
Mit Artikel 72 Absatz 1 wird die Behörde verpflichtet, jeden gemeldeten Fall zu überprüfen und gegebenenfalls Sachverständige beizuziehen. Das Bundesamt wird die Modalitäten betreffend Überprüfung festlegen (Abs. 2). Nach Absatz 3 muss die Behörde für übermässig aggressive Hunde Massnahmen zum Schutz Dritter wie beispielsweise die Verpflichtung zu einem Kursbesuch oder Maulkorb- und Leinenzwang anordnen. Das Bundesamt wird betreffend Massnahmen präzisierende Vollzugshilfen erlassen.
Art. 73 Ausbildung von Hunden und Personen, die mit Hunden umgehen
Im Anschluss an die am 12. April 2006 beschlossenen Änderung der Tierschutzverordnung stellte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Aussicht, dass im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung zudem Massnahmen im Bereich der Ausbildung vorgeschlagen würden.
Soll die Haltung von Hunden und der Umgang mit ihnen den Bedürfnissen der Tiere gerecht sein, stellt die Haltung von Hunden höhere Anforderungen an die Hundehalterinnen und Hundehalter als dies gemeinhin angenommen wird. Fehlende Fachkenntnisse der Hundehalterinnen oder –halter sind oft Ursache von Problemen mit dem Hund. Deshalb sollen nach Absatz 1 angehende Hundehalterinnen und Hundehalter in Zukunft einen theoretischen Kurs besucht haben, der ihnen Grundkenntnisse über das Tier Hund, seine Bedürfnisse und den Umgang mit ihm sowie die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter vermittelt. Der Kurs soll voraussichtlich maximal einen Tag dauern. Personen, die einen solchen Kurs besucht haben, müssen den Besuch des Kurses nachweisen können.
Als zweite Massnahme wird nach Absatz 2 vorgeschlagen, dass alle Hundehalterinnen und Hundehalter mit ihrem Hund innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb des Hundes einen Ausbildungskurs besucht haben müssen. Personen, die einen solchen Kurs besucht haben, müssen den Besuch des Kurses nachweisen können.
Absatz 3 übernimmt inhaltlich den im April 2006 eingeführten Artikel 34b Absatz 4. Die kantonale Behörde kann ihr geeignet erscheinende Massnahmen anordnen, um einen tiergerechten Umgang mit dem Hund sicherzustellen. Hier wird präzisiert, dass sie die Möglichkeit hat, Hundehalterinnen oder Hunderhalter zum Besuch von Hundeerziehungskursen oder zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten zu verpflichten, wenn sie festgestellt hat, dass Mängel im