Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Umgang mit dem Hund bestehen. Sollte sich erweisen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht in der Lage ist, einen Hund zu halten, kann die Behörde auf Grund von Artikel 23 des Gesetzes als letzte Massnahme ein Hundehalteverbot anordnen.
Das Bundesamt kann nach Absatz 4 Kurse anerkennen, die zur Ausbildung von Personen dienen, die mit Hunden umgehen. Hundehaltende sehen sich mit dem Problem konfrontiert, wie sie eine kompetente Hundeschule erkennen können. Aus diesem Grund sollen Kurse auf freiwilliger Basis nach definierten Kriterien beurteilt und anerkannt werden. Auf das Einführen einer Ausbildungspflicht wird verzichtet. Diese wäre nicht überprüfbar, da für Hundeschulen weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht besteht.
4. Kapitel: Heimtiere, Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren
Die Tierschutzverordnung enthielt bisher wenige, spezielle Vorschriften für Heimtiere, so etwa Bestimmungen über Hunde, Tierheime sowie gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Mindestmasse für Katzen- und Hundegehege sowie Regelungen über Eingriffe und verbotene Handlungen. Der Mangel an Vorschriften über die Heimtierhaltung wurde aus Tierschutzkreisen und von Vollzugsbehörden oft bemängelt, weil die Anwendung der allgemeinen Vorschriften für den Vollzug nicht ausreichend waren. Aus Landwirtschaftskreisen wurde auch kritisiert, dass die Nutztierhaltung sehr detailliert und restriktiv, die Heimtierhaltung jedoch nur allgemein geregelt ist.
Mit den Heimtierregelungen sollen neue Akzente gesetzt werden, nachdem im Tierschutz jahrelang vorwiegend die Bereiche der Nutztierhaltung und der Tierversuche im Vordergrund des öffentlichen Interesses gestanden haben. Um die Regelungen umzusetzen, ist die Information der Bevölkerung sowie die Ausbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter mit geeigneten Kommunikations-, Informations- und Ausbildungsmitteln zu fördern, wie dies im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren von den Vertragsstaaten gefordert wird.
Die Mindestanforderungen an die Haltung von verschiedenen Heimtieren sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt. Hinzuweisen ist besonders auf die Mindestanforderungen für häufig gehaltene Wildtiere, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, so z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel (Anhang 2 Tabellen 21 bzw. 22) oder Reptilien (Tabelle 25) und Amphibien (Tabelle 26) sowie Koifische (Tabelle 28). Ihre Haltung entspricht oft nicht in ausreichendem Mass den arttypischen Bedürfnissen.
1. Abschnitt: Heimtiere
Art. 74 Begriff
Artikel 74 entspricht dem bisherigen Artikel 34c Absatz 2.
Art. 75 Haltung
Nach Absatz 1 gelten die Tierhaltungsvorschriften nach Kapitel 3 (Haustiere) und Kapitel 5 (Wildtiere) auch für die Heimtiere.
Nach Absatz 2 werden neu die Anforderungen präzisiert, die zum Ausüben arttypischen Verhaltens notwendig sind. Da Heimtiere die ganze Palette der Wirbeltiere von den Fischen bis zu den Säugetieren umfassen und die Ansprüche dieser Tiere sehr unterschiedlich sind, können aus Platzgründen keine detaillierten Regelungen zu den Ansprüchen angegeben werden.
Art. 76 Soziale Kontakte
Nach Artikel 76 müssen Heimtiere soziallebender Arten grundsätzlich mit Artgenossen gehalten werden. Soziale Lebewesen brauchen Artgenossen für ihr Wohlergehen. Soziale Interaktionen sind bereichernd und bieten eine gute Beschäftigungsmöglichkeit. Damit beim Tod eines Sozialpartners nicht zwingend immer wieder ein neues Tier an-