Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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geschafft werden muss, ist die Bestimmung nicht absolut formuliert. Hunde, ebenso wie Katzen mit ausreichend Kontakt zum Menschen und ausreichender Beschäftigung, können auch einzeln gehalten werden.

2. Abschnitt: Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren

Art. 77 Begriff

Artikel 77 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 34c Absatz 1. Da in Tierheimen häufig Verzichttiere betreut werden, soll diese Tierkategorie ausdrücklich erwähnt werden.

Art. 78 Meldepflicht für Tierheime und für gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren

Artikel 78 entspricht dem bisherigen Artikel 34d.

5. Kapitel: Wildtiere

Das Kapitel Wildtiere ist bereits im Jahr 2001 revidiert worden. Damals ist der Anhang 2, in welchem die Mindestanforderungen für das Halten der Wildtiere aufgeführt sind, überarbeitet worden. Nun wird das Kapitel der heutigen Terminologie und den Usanzen angepasst, was zu einer grundlegenden Umstrukturierung führt, wobei der Inhalt der alten Verordnung grundsätzlich übernommen wird. Verschiedene Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren werden erneut angepasst. Neu werden Vorschriften für das Halten von Fischen und Zehnfusskrebsen (Decapoda) aufgenommen. Zudem werden in den Tabellen von Anhang 2 Mindestanforderungen für Wildtiere (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel, Koifische) eingeführt, für deren Haltung keine Bewilligung notwendig ist. Neu können Riesenotter, Kiwis, Meeresschildkröten, Krokodile, Brückenechsen, der Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane und Riesensalamander nur gehalten werden, wenn ein Gutachten einer anerkannten Fachperson vorliegt, das nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist (vgl. Art. 85 und 86 Bst. f).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 79 Begriff

Artikel 79 Absatz 1 definiert, welche Tiere als Wildtiere gelten. Demnach gelten alle Wirbeltiere, ausser den Haustieren, und die Zehnfusskrebse (Decapoda) als Wildtiere. Die Fachexperten sehen eine Leidensfähigkeit bei Zehnfusskrebsen als erwiesen an, da haltungsbedingte Schäden nachweisbar und Verhaltensänderungen als Reaktion auf Stressoren beobachtbar sind.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 35 Absatz 2.

Art. 80 Fütterungsverbot

Artikel 80 entspricht dem bisherigen Artikel 36, wobei die Ausnahme für Anlagen für Schwimmvögel gestrichen wird. Mit dem unkontrollierten Füttern kann keine ausgewogene Ernährung sichergestellt werden.

Art. 81 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

In Absatz 1 sollen neu für spezifische Anwendungen bei Fischen Ausnahmen von der Bestimmung gewährt werden, wonach Substanzen nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden dürfen. Dabei bleiben aber die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung vorbehalten. Der Einsatz von betäubenden Substanzen reduziert die Stressbelastung und die Verletzungsgefahr von Fischen beim Gewinnen von Fortpflanzungsprodukten wesentlich. Die Fischzüchter verfügen über die notwendige Ausbildung und Erfahrung zur fachgerechten Anwendung gewisser Substanzen.