Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Bei Kleinfischen, vornehmlich Aquarienfischen, stellt die tierschutzgerechte Tötung ein Problem dar. Für den Zoofachhandel und die Aquaristik sollten deshalb gewisse betäubende Substanzen zur Verfügung stehen, welche sich in entsprechender Dosierung zur schmerzlosen und raschen Tötung von Kleinfischen eignen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 37 Absatz 2.
2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen
Art. 82 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
Gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 TSchG sollen nach Artikel 82 Absatz 1 alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen der Bewilligungspflicht unterstellt werden, wie das schon in der Vergangenheit der Fall war. In Absatz 4 wird dargelegt, dass es für das Halten gewisser Tierarten keine Haltebewilligung braucht.
Absatz 2 Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 38 Buchstabe a, wobei der geltende Buchstabe d (befristete Tierschauen) integriert wurde.
Nach Buchstabe b sollen neu auch Betriebe, die Wildtiere für medizinische Behandlungen (z.B. Fische zur Behandlung von Psoriasis-Patienten) halten, als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten. Damit soll eine fachgerechte Haltung und Betreuung dieser Tiere sichergestellt werden. Hingegen fallen Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche gehalten werden, nicht mehr unter diese Kategorie. Diese Betriebe unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 165 und werden im Rahmen des Vollzugs der Tierversuchsbestimmungen ausreichend kontrolliert.
Buchstabe c entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, wobei neu Betriebe, in denen Fische für die Fischerei gezüchtet werden, als gewerbsmässige Haltungen gelten.
Absatz 3 legt die Ausnahmen für Absatz 2 fest. Fischfarmen gelten neu auch als gewerbsmässige Wildtierhaltungen, für die eine Bewilligung notwendig ist, da die fachgerechte Betreuung von Speisefischen ein hohes Mass an Fachwissen verlangt und eine behördliche Überwachung der Haltungsbedingungen gewährleistet sein sollte. Bei Hälterungsbecken für Speisefische sowie für einzelne Aquarien soll auf eine Bewilligungspflicht verzichtet werden, da ein sehr grosser behördlicher Kontrollaufwand zu erwarten wäre. In diesen Fällen soll eine tiergerechte Haltung durch Schulung und vermehrte Information sichergestellt werden.
Nach Absatz 4 ist für das Halten von den in Tabelle 21 mit Buchstabe e bezeichneten Arten (z.B. Meerschweinchen, Hamster, Maus, Ratte) und in Tabelle 22 mit Buchstabe f (Kanarien, Prachtfinken, Sittiche und Papageien bis Grösse Graupapageien) keine Bewilligung notwendig. Gewerbsmässige Haltungen und Zuchten mit einer oder mehreren dieser Tierarten müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden (siehe Art. 78).
Art. 83 Beizug von Fachpersonen
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, ausgenommen in befristeten Tierschauen, sollen nach Artikel 83 neu einerseits Tierärztinnen oder Tierärzte die Tiere regelmässig in gesundheitlicher Hinsicht überwachen und vor allem prophylaktische Massnahmen treffen, und andererseits sollen Tiergartenbiologinnen und -biologen die Betriebsleitung in Fragen der Tierhaltung, Tierpflege, Bestandesplanung und Gehegegestaltung sowie vor der Anschaffung neuer Tiere oder dem Bau von Gehegen beraten. Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass insbesondere in Betrieben ohne wissenschaftliche Führung die für eine tiergerechte Haltung von Wildtieren notwendigen Kenntnisse häufig fehlen. Diese Fachpersonen müssen nicht unbedingt von den Betrieben angestellt werden, sie können durchaus im Mandatsverhältnis die erforderlichen Tätigkeiten ausüben.
Art. 84 Private Wildtierhaltungen
Artikel 84 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 39. Änderungen in den Tierlisten sind unter den einzelnen Buchstaben aufgeführt.