Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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In Buchstabe a werden die Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen nicht mehr erwähnt. Diese Tierarten stellen keine nennenswerten Ansprüche an die Haltung und werden neu als Haustiere betrachtet (siehe Art. 23). Die Vikunjas und Guanakos hingegen gelten weiterhin als Wildtiere. Neu ist auch für nicht einheimische Insektenfresser eine Bewilligung nötig.

In Buchstabe b sind die Kiwis nicht mehr aufgeführt, weil sie in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden sind (vgl. Art. 85 Bst. b).

In Buchstabe c sind die Meeresschildkröten, die Krokodile und Brückenechsen nicht mehr aufgeführt, weil sie in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden sind (vgl. Art. 85 Bst. c). Für die Sporenschildkröten soll in Zukunft für die private Haltung keine Bewilligung mehr nötig sein, weil die Haltung keine besonderen Ansprüche an die Halterinnen und Halter stellt. Schliesslich ist die Aufzählung der Tierarten derjenigen der heutigen Einteilung der Tierarten angepasst worden.

Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstaben e. Der unter dem bisherigen Buchstaben d aufgeführte Riesensalamander ist in die Kategorie der besonders schwierig zu haltenden Tiere eingereiht worden (vgl. Art. 85 Bst. d).

Art. 85 Besonders schwierig zu haltende Wildtiere

Artikel 85 entspricht dem Inhalt nach dem bisherigen Artikel 40. In Buchstabe a sind neu aufgeführt der Riesenotter, in Buchstabe b die Kiwis, in Buchstabe c die Meeresschildkröten, die Krokodile und Brückenechsen, der Galapagos Landleguan sowie die Wirtelschwanzleguane und in Buchstabe d der Riesensalamander. Nach Artikel 86 Buchstabe f muss eine anerkannte Fachperson ein Gutachten erstellen, bevor eine Bewilligung erteilt werden kann und diese Tierarten gehalten werden dürfen.

Art. 86 Bewilligungsvoraussetzungen

In Artikel 86 sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt werden müssen, bevor die kantonale Behörde eine Bewilligung erteilen kann. Buchstabe a entspricht den ersten beiden Sätzen des bisherigen Artikels 42 Absatz 1. Mit Buchstabe b wird insbesondere für landwirtschaftlich extensiv genutzte Wildtiere sichergestellt, dass genügend Bodenfläche zur Verfügung gestellt wird, damit die Grasnarbe erhalten bleibt. Buchstabe c entspricht inhaltlich dem Artikel 42 Absatz 2 und Buchstabe e Artikel 42 Absatz 3. Nach Buchstabe f muss für besonders schwierig zu haltende Tiere nach Artikel 85 ein Gutachten einer anerkannten Fachperson vorliegen, das nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist. Buchstabe g entspricht dem Artikel 42 Absatz 5.

Art. 87 Bewilligung

Artikel 87 legt den Inhalt der Bewilligung und die Bereiche fest, in welchen die kantonale Behörde Auflagen und Bedingungen erlassen können. Im Grundsatz entspricht er dem bisherigen Artikel 43.

Absatz 1 hält die möglichen Adressaten für die Bewilligung fest.

Absatz 2 sagt aus, dass die Bewilligung nicht generell erteilt werden kann, sondern auf die vorgesehene Verwendung bzw. den Haltungszweck (z.B. befristete Tierschau) eingeschränkt werden muss.

Neu sind nach Absatz 3 Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen auf maximal 10 Jahre zu befristen, während die Dauer für private Haltungen auf 2 Jahre befristet bleibt. Wer bereits eine Bewilligung besitzt, kann davon ausgehen, dass die Bewilligung erneuert wird, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden.

In Absatz 4 werden die Bereiche festgelegt, in welchen Bereichen Bedingungen und Auflagen gemacht werden können.

Nach Absatz 5 kann die kantonale Behörde unter bestimmten Voraussetzungen in den Bedingungen oder Auflagen festhalten, dass die Mindestanforderungen unterschritten werden dürfen.