Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

- 35 -

Die kantonale Behörde kann nach Absatz 6 aber auch strengere Mindestanforderungen vorschreiben, wenn damit die Schonung der Futterfläche sichergestellt werden muss. Diese Vorgehensweise entspricht langjähriger Praxis z.B. in der Damhirsch- oder Straussenhaltung.

Absatz 7 hält fest, welche Abweichungen von Vorschriften in der Bewilligung festgehalten werden sollen.

Art. 88 Bewilligungsverfahren

Artikel 88 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 41 Absatz 1.

Absatz 2, der in weiten Teilen dem Artikel 41 Absatz 2 entspricht, wurde dahingehend erweitert, dass die Kantone, in denen Zirkusse und fahrende Tierschauen gastieren, die Einhaltung der Bewilligung kontrollieren können.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 2.

Art. 89 Kontrollen

Artikel 89 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 3. Das Intervall zwischen zwei Kontrollen von Wildtierhaltungen beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann, wenn die Kontrolle zu keiner Beanstandung geführt hat, auf maximal vier Jahre erhöht werden.

In Absatz 2 wird festgehalten, welche Bereiche bei den Kontrollen überprüft werden muss.

Art. 90 Tierbestandeskontrolle

Artikel 90 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 44 Absatz 1.

3. Abschnitt: Fische und Zehnfusskrebse (Decapoda)

Die Fische waren bis jetzt nicht namentlich in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Neu werden die Grundzüge aufgeführt, die eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Zudem werden auch Bestimmungen für die Zehnfusskrebse (Decapoda) eingeführt.

Art. 91 Haltung

Die Wasserqualität ist als einer der wichtigsten Parameter für das Wohlergehen der Fische anzusehen. In Anhang 2 Tabelle 27 werden ausserdem die einzuhaltenden Messwerte für die relevanten in der Schweiz gewerbsmässig gehaltenen Fischarten (Forellenartige und Karpfenartige) genannt.

Art. 92 Umgang

Fische sind als sehr stressempfindliche Lebewesen anzusehen, weshalb nach Absatz 1 der Umgang auf ein Minimum beschränkt werden und die Tiere nicht unnötig belasten soll. Das Einfangen, Sortieren und Umsetzen kann zudem zu Verletzungen an der Schleimhaut oder Flossenschäden führen. Bei Zehnfusskrebsen lassen sich Verletzungen an Gliedmassen nicht ausschliessen. Diese Manipulationen sollten deshalb nur durchgeführt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Zudem sind sie gut zu planen und in der kürzest möglichen Zeit durchzuführen, insbesondere wenn die Tiere zwischenzeitlich dabei aus dem Wasser genommen werden müssen.

Einrichtungen und Methoden für das Sortieren von Speisefischen und Zehnfusskrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten müssen nach Absatz 2 für den Zweck geeignet sein. Personen mit den notwendigen Fachkenntnissen kennen die Gefahren, die beim Umgang mit diesen Tieren bestehen, und handeln entsprechend richtig und zielbewusst, wodurch die Belastung auf ein geringes Mass beschränkt werden kann.

Absatz 3 legt die Rahmenbedingungen fest, die beim Sortieren von Fischen erfüllt sein müssen.