Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

- 36 -

Art. 93 Fang

Nach Absatz 1 soll die Fischerei als nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und beliebte Freizeitbeschäftigung nur dort eingeschränkt werden, wo sie zu ungerechtfertigtem Leiden führt. Tierschutzwidrige Fangmethoden und -geräte sind in Ausführungsvorschriften zu nennen und zu verbieten; bei der Berufsfischerei ist dabei die wirtschaftliche Notwendigkeit in angemessener Weise zu berücksichtigen.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass Fische, die zum Konsum vorgesehen sind und den gesetzlichen Bestimmungen zur Entnahme entsprechen, in der Regel sofort nach dem Fang zu töten sind. Ein individuelles Zurücksetzen von Tieren, die beim Fang nur gering verletzt wurden, ist weiterhin möglich.

Personen, welche die notwendige Fachkenntnis haben, dürfen gefangene nicht leidende Fische und Zehnfusskrebse unter tiergerechten Bedingungen nach Artikel 91 kurzfristig hältern, falls dies zur Erhaltung der Fleischqualität notwendig ist. Diese Personen müssen sich über ausreichende Kenntnisse nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 199328 zum Bundesgesetz über die Fischerei ausweisen.

Nicht mehr lebensfähige Fische (z.B. Fische mit starken Blutungen, gravierenden Verletzungen oder Fische die in Tiefen von mehr als 20 Meter gefangen wurden) sind aber in jedem Fall aus Tierschutzgründen sofort zu töten.

Für die Berufsfischerei sind Ausnahmen vorzusehen, da eine individuelle Tötung von Fischen bei widrigen klimatischen Bedingungen (z.B. Sturm) oder bei Massenfängen praktisch nicht möglich ist. Mittelfristig soll aber nach alternativen Tötungsmethoden gesucht werden.

Absatz 3 legt eine Betreuungs- und Informationspflicht für die Betreiberinnen und Betreiber von Angelanlagen (z.B. Angelteiche) fest, wo der Fang von eigens zum Zwecke des Wiederfangs eingesetzten Fischen betrieben wird. Dies ist notwendig, da die Anglerinnen und Angler, die in solchen Anlagen fischen, oft nur wenig fischereiliche Kenntnisse haben. Namentlich ist der korrekte Umgang mit gefangenen Fischen und ihre sofortige und fachgerechte Tötung sicherzustellen.

In Absatz 4 wird eine Wartefrist vor der Befischung von Fischen verlangt, die eigens zum Zwecke des Wiederfangs ausgesetzt werden. Der Transport und die Manipulation des Aussetzens führen bei Fischen zu einer starken Belastung. Deshalb ist den Tieren nach dem Aussetzen zur Verteilung im Gewässer und zur Erholung vom Transportstress eine Schonfrist von mindestens einem Tag zu gewähren (Schontag).

Art. 94 Ausbildung

Artikel 94 Absatz 1 soll sicherstellen, dass alle, die mit Speise- oder Besatzfischen und Zehnfusskrebsen umgehen, die notwendigen Fachkenntnisse haben. Private Fischhalterinnen und -halter haben die Pflicht, sich über die Bedürfnisse der von Ihnen gehaltenen Arten zu informieren. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht für alle Personen, die Fische verkaufen, abgeben oder zur Betreuung überlassen (z.B. Zoofachhandel). Bei Tierpflegerinnen und Tierpflegern im Zoofachhandel ist die tiergerechte Haltung von Fischen bereits Bestandteil der Ausbildung und soll überprüft und verstärkt werden.

Für regelmässige Angler (Patentangler usw.) werden schon heute in allen Kantonen Ausbildungsmöglichkeiten durch Organisationen der Fischerei oder von privaten Firmen (Fischerbrevet) angeboten. In Zukunft soll der in der Fischereigesetzgebung vorgesehene Sachkundenachweis Bedingung für den Erwerb einer Fischereibewilligung sein. Gelegenheitsangler (Freiangler, Personen mit kurzfristigen Angelpatenten) sind in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Fischerei in geeigneter Weise über den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen zu informieren. Auch für die Markierung von Fischen existieren die notwendigen Kursangebote.

Für die gewerbsmässige Krebstierhaltung sind die entsprechenden Angebote noch in Zusammenarbeit von Fachleuten mit dem Comestibles-Handel zu schaffen. Die Ausbildungskurse sollen kostendeckend angeboten werden.

Die Organisationen sollen fünf Jahre Übergangszeit haben, um die Kurse zu etablieren und den Besuch dieser Kurse sicherzustellen.

28 SR 923.01