Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 172 Meldepflicht für Defektmutanten und nachträgliche Bewilligung

Absatz 1 verpflichtet die Verantwortlichen, jede Linie, die einen belasteten Phänotyp zeigt – unabhängig davon, wie die Linie erzeugt wurde – den kantonalen Vollzugsbehörden für Tierversuche zu melden und die notwendigen Unterlagen beizulegen. Diese Unterlagen entsprechen in etwa dem heute schon verlangten "Datenblatt für gentechnisch veränderte Tiere", bedingen also eine systematische Phänotyperfassung, und sind mit Angaben über den zu erwartenden Nutzen des Stamms oder der Linie für Forschung, Therapie und Diagnostik von Mensch oder Tieren zu ergänzen.

Absatz 2 umschreibt das Verfahren der Beurteilung von belasteten Stämmen oder Linien und die dabei anzuwendenden Kriterien. Wie bei Tierversuchsprojekten ist die Tierversuchskommission einzubeziehen, die Unerlässlichkeitskriterien finden Anwendung und der Fortbestand und die weitere Nutzung des belasteten Stammes oder der belasteten Linie kann eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Formell ist der jeweilige Entscheid über eine Linie als Zusatz zur Versuchstierhaltebewilligung (Art. 165) auszustellen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die auftretenden Belastungen von der konkreten Haltungsumgebung beeinflusst sind.

Art. 173 Bezug und Abgabe

Artikel 173 regelt in Übereinstimmung mit der Gentechnikgesetzgebung (Art. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200332, Art. 5 der Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen33), dass gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten ausschliesslich aus dafür bewilligten inländischen Instituten oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen bezogen (Abs. 1) oder an solche abgegeben werden dürfen (Abs. 2). Konsequenterweise wird auch stets die Phänotypdokumentation gefordert, damit möglichst wenig Information über den jeweiligen Phänotyp der Tiere verloren geht und diesbezügliche Lücken rasch geschlossen werden können.

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 174 Anforderungen an Institute und Laboratorien

Artikel 174 führt einen Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus und legt fest, welche Anforderungen Institute und Laboratorien erfüllen müssen, die Tierversuche durchführen. Diese Anforderungen waren im geltenden Gesetz selber (Art. 15) festgehalten. In Abhängigkeit von der Art (z.B. operative Eingriffe) und dem Umfang (z.B. Anzahl Eingriffe pro Tag) der Versuche müssen Räume, Nebenräume und Einrichtungen vorhanden sein. Diese müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche und gemäss dem Stand des Wissens korrekte Versuchsdurchführung möglich ist (Bst. a). Für Versuche, die Narkosen und chirurgische Eingriffe beinhalten, sind zusätzliche Anforderungen an Räume, Apparate und andere Einrichtungen zu erfüllen, damit die aktuell gültigen technischen und hygienischen Standards erfüllt werden und die Überwachung, Betreuung und Behandlung der Tiere danach ausreichend sichergestellt werden kann (Bst. b). Im Weiteren sind Einrichtungen und Geräte Pflicht, die eine geeignete Probenahme und Auswertung nach dem aktuellen Stand der Technik erlauben, da dies u.a. für die Verwertbarkeit der Versuchsresultate ausschlaggebend sein kann (Bst. c). Buchstabe d fordert, dass die Tiere während des Versuchs örtlich möglichst nahe an den Einrichtungen zur Versuchsdurchführung in einer bewilligten Versuchstierhaltung zu halten sind, dies um den Transportstress klein zu halten und die versuchsbedingte Überwachung der Tiere nicht durch Organisationsprobleme zu erschweren.

Die Artikel 175 bis 177 führen einen weiteren Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus. Bisher waren die Anforderungen an das Fachpersonal ausschliesslich im geltenden Gesetz (Art. 15) geregelt.

32 SR 814.91

33 SR 814.912