Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Art. 175 Bereichsleiterin oder -leiter
Der neue Begriff der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters (Abs. 1) entspricht dem bisher in Artikel 14 des Gesetzes festgehaltenen Begriff "wissenschaftlichen Leiters von Instituten oder Laboratorien". Es hat sich gezeigt, dass der bisherige Begriff zu eng gefasst war und in der Praxis zu Diskussionen Anlass gab. Diese Rolle ist verantwortlich dafür, dass alle Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung in ihrem Bereich eingehalten werden (Abs. 2 Bst. b). Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass ihr sowohl die Forschungsstrategie, als auch die Hoheit über alle benötigten Ressourcen obliegen (Abs. 2 Bst. a).
Art. 176 Versuchsleiterin oder -leiter
Der Begriff der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters entspricht dem bisher in Artikel 15 Absatz 2 des geltenden Gesetzes festgehaltenen "erfahrenen Fachmannes" und den in Artikel 59d der bisherigen Verordnung benannten "Fachleute". Ihre oder seine Verantwortlichkeiten werden neu ausformuliert, da dies den Betroffenen bisher oft nicht ausreichend klar war. Absatz 1 legt fest, dass für jedes Projekt im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter bestimmt sein muss; zudem muss die Stellvertretung geregelt sein. Mehrere Versuchsleiterinnen und -leiter sind möglich, jedoch nur, wenn deren Verantwortungsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind. In Absatz 2 Buchstaben a bis d werden die Verantwortlichkeiten einzeln aufgeführt.
Art. 177 Versuchsdurchführende Person
Absatz 1 umschreibt den Begriff der versuchsdurchführenden Person, die dem bisherigen Begriff in Artikel 15 Absatz 2 des geltenden Gesetzes entspricht, nämlich der "Person, die Versuche unter der Leitung des erfahrenen Fachmannes durchführt und über die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche praktische Ausbildung verfügt". Auch hier sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten umschrieben. Wie bei den Räumlichkeiten und Einrichtungen hat sich der Umfang des Fachpersonals nach der Zahl und Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen, der Überwachungsfrequenz der Tiere und der Dokumentationsarbeiten zu richten.
Die detaillierte Formulierung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die sorgfältige Versuchsdurchführung und die ausreichende Überwachung der Tiere wesentlich dazu beiträgt, dass die Tiere nicht unnötig Schmerzen und Leiden erfahren müssen. Einerseits werden Versuchstiere routinemässig im Rahmen der ordentlichen Tierpflege überwacht; andererseits benötigen sie oft eine engmaschigere und gezieltere Überwachung während des Versuchs. Diese beiden Überwachungsformen werden oft nicht von denselben Personen ausgeführt. Dabei liegt die Delegation in der Verantwortung der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters und muss genau festgelegt sein.
Art. 178 Aufzeichnungen
Artikel 178 stützt sich auf Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes. Bisher war die Protokollierung der Versuchsdurchführung ausschliesslich im geltenden Gesetz (Art. 17) geregelt. Da die praktische Umsetzung der Protokollpflicht bisher in verschiedenen Forschungsbereichen ungenügend erfolgte, beinhaltet Absatz 1 detaillierter als der bisherige Gesetzesartikel, was im Hinblick auf eine korrekte Datenauswertung (Bst. a, b, e und f), das Erstellen der korrekten Meldungen nach Artikel 190 Absatz 2 (Bst. a, d und g) und die Überwachung der Versuchsdurchführung durch die Behörden (Bst. a bis e) verlangt ist.
Absatz 2 legt fest, dass die Aufzeichnungen oder Protokolle zu den Tieren in Bezug zu setzen (Bst. a), den Behörden zu Kontrollzwecken jeweils aktuell zur Verfügung zu halten (Bs. b) und während drei Jahren über den Ablauf der Bewilligung hinaus aufzubewahren sind (Bst. c).
Art. 179 Belastende Tierversuche
Artikel 179 entspricht mit den Buchstaben a bis e, g, i und l dem Artikel 60 der bisherigen Verordnung und umschreibt in Ausführung von Artikel 17 des Gesetzes, welche Versuchstypen namentlich mit Belastungen oder anderen Würdeverletzungen für die Tiere einhergehen können und deshalb auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind. Einige Versuchstypen wurden neu formuliert oder sind insgesamt neu unter dem Aspekt der Würdeverletzung in diesen