Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Artikel aufgenommen worden. Buchstabe f betraf bisher das Narkotisieren von Tieren, das als Versuchstyp nach Artikel 17 des Gesetzes einzustufen war, auch wenn die Tiere in Narkose getötet wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die Narkose ein Belastungsrisiko zumindest in der Einleitungsphase mit sich bringen kann. Neu werden nun Versuche, in deren Rahmen ein Tier einer Allgemeinanästhesie unterzogen wird, allein genannt, da das Töten von Tieren im Versuch separat aufgeführt ist (siehe Bst. l). Buchstabe h nimmt den bisherigen Buchstaben h auf und legt in der Folge der geänderten Begriffsumschreibung in Artikel 153 (gewisse vorgeburtliche und andere Entwicklungsstadien gelten als Tiere) fest, dass anhand des neurophysiologischen Entwicklungsstandes festgelegt werden muss, ob ein Versuch unter Artikel 17 des Gesetzes einzureihen ist. Es wird für die in der Praxis relativ seltenen Fälle Aufgabe der Gesuchstellenden sein, die für den Entscheid nötigen Fakten vorzulegen. Buchstabe k ist im Rahmen der Zuchtregelungen neu eingefügt und erweitert Buchstaben g, indem klargestellt wird, dass sämtliche Versuchsvorhaben, die mit Tieren arbeiten wollen, die ohne eine spezialisierte Haltungsumgebung, besondere Pflege oder Ernährung belastet wären, der Güterabwägung unterzogen werden müssen. Buchstabe l regelt, dass Versuche, in deren Rahmen Tiere getötet werden, der Unerlässlichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Dies ist neu und stützt sich auf eine ausführliche Diskussion innerhalb der Eidgenössischen Tierversuchskommission unter Beizug der Argumente der Eidgenössischen Ethikkommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich. Es herrscht die Ansicht vor, dass Töten von Tieren im Versuch eine gerechtfertigte Zielsetzung erreichen muss, auch wenn das schmerzlose Töten an sich tierschutzrechtlich nicht als ‚schwere Belastung’ einzustufen ist. Je mehr Tiere getötet werden, desto gewichtiger muss der Grund sein, der diese Tötung rechtfertigt. Gestützt auf diese Überlegungen und dem neu im Tierschutzgesetz verankerten Würdeprinzip (Art. 4 Abs. 2 und Art. 17) werden alle Versuche, in deren Rahmen die Tiere getötet werden, Artikel 17 unterstellt. Buchstabe m knüpft am selben Thema mit derselben Begründung an. Ebenfalls der Unerlässlichkeitsprüfung unterstellt werden Versuche, in deren Rahmen Versuche mit Tieren von Stämmen oder Linien durchgeführt werden sollen, deren Zucht oder Erzeugung mit einem hohen Anteil an ‚Ausschusstieren’ einhergeht, die Zuchtprobleme aufweisen oder die nur ‚künstlich’ erzeugt werden können. Für einen entsprechend erhöhten Tierverbrauch braucht es die Rechtfertigung durch das Versuchsziel im Einzelfall. Mit Buchstabe n wird die Möglichkeit gegeben, weitere Eingriffe oder Handlungen, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, als belastende Tierversuche zu betrachten.

Art. 180 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

Verschiedene Kriterien der Unerlässlichkeit waren in der bisherigen Verordnung in Artikel 61 als Bewilligungsvoraussetzungen aufgeführt. Artikel 180 Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und b, wobei unterstrichen wird, dass es der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller obliegt, hinlänglich und nachvollziehbar darzulegen, dass das Ziel nicht ohne Tierversuche erreicht werden kann.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c.

Absatz 3 entspricht inhaltlich grösstenteils dem bisherigen Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e, wobei er detaillierter formuliert ist und insbesondere darauf hinweist, dass der Versuch bzw. die Versuchsteile so zu planen sind, dass unter Berücksichtigung der Resultate Versuchsgruppen geeignet reduziert werden können.

Art. 181 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

Gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes kann der Bundesrat bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären. Verschiedene unzulässige Versuchszwecke waren in der bisherigen Verordnung in Artikel 61 als Bewilligungsvoraussetzungen aufgeführt. Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe b dem bisherigen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und Buchstabe c dem bisherigen Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a. Buchstabe d ist neu und verbietet Tierversuche zu militärischen Zwecken, wie z.B. das Prüfen von Waffen oder Munition. Rein defensiv orientierte Studien, z.B. Sicherheitsprüfungen von ausschliesslich im militärischen Kontext verwendeten Stoffen wären davon nicht betroffen. Es werden heute keinerlei Studien zu militärischen Zwecken in der Schweiz durchgeführt, somit hat diese Bestimmung präventiven Charakter.