Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 182 Bewilligungsvoraussetzungen

Artikel 182 entspricht inhaltlich weitgehend Artikel 61 der bisherigen Verordnung, wobei einzelne Absätze bereits in Artikel 180 (Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses) oder 181 (unzulässige Versuchszwecke) abgedeckt sind. Ausserdem wurden die Aspekte der Zucht ergänzt.

Absatz 1 gilt für alle belastenden Versuche, also solche nach Artikel 17 (siehe Art. 179). Es werden alle Aspekte genannt, die geprüft werden und erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung für einen Versuch erteilt werden kann. Buchstabe a verweist auf die Kriterien der Unerlässlichkeit (Art. 180) und Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes, Buchstabe b auf die unzulässigen Versuchszwecke (Art. 181), Buchstabe c auf die schonende Durchführung der Versuche (Art. 185, Art. 20 Abs. 1 und 2 TSchG), Buchstabe d auf die Voraussetzungen bei Verwendung von Defektmutanten (Art. 168-173), Buchstabe e auf die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räume und Gehege, die Herkunft und ggf. die Markierung der Tiere (Art. 155 bis 160 sowie Art. 165), Buchstabe f auf die Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche (Art. 174) und Buchstabe g auf die personellen Anforderungen (Art. 175-177 und Art. 186-189).

Absatz 2 gilt für alle Versuche, die für die Tiere weder belastend sind noch deren Würde verletzen. Die Prüfung beschränkt sich deshalb auf die Buchstaben c bis g von Absatz 1. In der Praxis werden es nur wenige Versuche sein, die unter Absatz 2 fallen.

Art. 183 Bewilligung

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 61a Absatz 1. Die geänderte Formulierung ergibt sich aus Artikel 175.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 61a Absatz 2.

Absatz 3 Buchstabe a entspricht inhaltlich dem ersten Satz des bisherigen Artikel 61a Absatz 3 und ist durch die Buchstaben b bis e ergänzt, was verdeutlicht, in welchen Fällen begründet durch das Versuchsziel Abweichungen von den Bestimmungen bewilligt werden können. Die zusätzlichen Bereiche stellen logische Anpassungen an die Neuformulierung des Kapitels Tierversuche dar.

Nach Absatz 4 sind Abweichungen in der Bewilligung explizit festzuhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Abweichungen nur zurückhaltend und nach klarer Abwägung aller Umstände erlaubt werden dürfen.

Absatz 5 lehnt stark an den zweiten Satz des bisherigen Artikel 62 Absatz 3 an. Die Ergänzungen in Buchstaben a bis h ergeben sich aus der Neuformulierung des Kapitels Tierversuche und bedeuten keine inhaltliche Verschärfung.

Art. 184 Bewilligungsverfahren

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 62 Absatz 1. Die geänderte Formulierung ergibt sich einzig daraus, dass nicht mehr zwischen meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Gesuchen unterschieden wird. Da bisher in beiden Fällen durch eine Verfügung entschieden werden musste, ändert in der Bewilligungspraxis inhaltlich nichts. Neu müssen die Gesuche elektronisch eingereicht werden.

Absatz 2 regelt das Bewilligungsverfahren für Versuche bei denen Tiere in mehr als einem Kanton betroffen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Tiere in einen Universitätskanton verbracht werden, um dort aufwändige Untersuchungen durchzuführen oder wenn in einer Feldstudie Patiententiere in mehreren Kantonen gleichzeitig behandelt werden. Es braucht nur eine Bewilligung des federführenden Kantons, bei der Kontrolle der Durchführung sind hingegen die betroffenen Kantone zuständig.

Absatz 3 lehnt sich an den bisherigen Artikel 62 Absatz 2 an; neu wird ausgeführt, dass die kantonale Behörde selber jedes Gesuch beurteilt und nicht nur diejenigen, die für die Tiere keine Belastung vorsehen.

Absatz 4 orientiert sich am bisherigen Artikel 62 Absatz 3. Es wird jedoch neu verlangt, dass die kantonale Behörde ihre Beurteilung neben den Gesuchsunterlagen der Kommission unterbreitet, da diese nicht alle Aspekte alleine prüfen kann, dies betrifft u.a. die personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen und die bewilligten Haltungsorte. Dies