Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
- 59 -
bedeutet, dass sich der Kanton nicht alleine auf die Kommission verlassen kann, sondern über eigene Kompetenz und die nötigen Ressourcen verfügen muss, um den Know how-Transfer sicherzustellen.
Absatz 5 entspricht juristisch dem bisherigen Artikel 62 Absatz 4. Rechtskräftig sind Bewilligungen dann, wenn keine Rechtsmittel eingelegt worden sind oder wenn die verfügende Behörde eine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt hat. Diese kann sie erst ausstellen, nach dem sie bei allen Adressaten, die ein Rechtsmittel einlegen könnten, nachgefragt hat, ob sie davon Gebrauch machen werden. Es ist wichtig, dass keine Tiere im Versuch eingesetzt werden, bevor nicht klar ist, dass gegen das Vorhaben keine Rechtsmittel eingesetzt werden.
Art. 185 Durchführung von Tierversuchen
Absatz 1 präzisiert die Vorschrift von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes, wonach Belastungen nur zulässig sind, soweit es für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist. Vor Versuchsbeginn ist festzulegen, bei Eintreten welcher Symptome oder Ereignisse (Abbruchkriterien) der Versuch abgebrochen und das Tier allenfalls zu töten ist. Dies können Ereignisse sein, welche die Auswertbarkeit der Daten verunmöglichen oder Parameter zur Leidensbegrenzung beim Individuum.
Absatz 2 übernimmt im wesentlichen Artikel 16 Absatz 3bis des bisherigen Gesetzes und wird dahingehend ergänzt, dass die notwendigen Massnahmen zu treffen sind, falls sich ein Tier trotz Gewöhnungsabsichten ängstigt bzw. es gestresst ist. Diese Bestimmung ergänzt den generell gültigen Artikel 156 Absatz 1.
Absatz 3 regelt neu, dass nur Tiere in einem bestimmten Versuch eingesetzt werden dürfen, wenn ihr Gesundheitszustand bekannt und so ist, dass keine vom Versuchsziel unabhängigen zusätzlichen Belastungen zu erwarten sind. Die Formulierung erlaubt eine flexible auf den jeweiligen Versuch ausgerichtete Untersuchung des Gesundheitszustands. Von Bedeutung ist er u.a. bei landwirtschaftlichen Nutztieren, die zu Versuchszwecken aus eher unbekannten Quellen oder vom Nutztierhandel bezogen werden.
Auch Absatz 4 stellt eine Ausführung von Artikel 20 Absatz 1 in Kombination mit einem Teil von Artikel 16 Absatz 3bis des bisherigen Gesetzes dar. Er verpflichtet, das Befinden der Tiere während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu prüfen und geeignet zu beurteilen, dass Belastungen rechtzeitig erkannt werden können. Zudem ist die Verpflichtung enthalten, die Tiere zu pflegen und zu behandeln und sobald es das Versuchsziel erlaubt oder die Abbruchkriterien eingetreten sind, die Tiere zu töten. Diese Bestimmung ist u.a. sehr wichtig für Versuche mit Labornagetieren, da deren Wohlergehen auf Grund ihrer kleinen Körpergrösse und der oft grossen Anzahl nur rechtzeitig erfasst werden kann, wenn die Prüfung strukturiert erfolgt.
Absatz 5 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes, formuliert ihn aber verständlicher und unterstreicht beispielsweise die Bedeutung der postoperativen Schmerzbekämpfung. Die Anwendungsverpflichtung von Anästhesie und Schmerzbekämpfung kann wie bisher durch das Versuchsziel limitiert sein.
Absatz 6 lehnt an Artikel 15 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes an und legt fest, dass technisch schwierige Eingriffe und Massnahmen nur von Personen ausgeführt werden dürfen, die dazu ausreichend ausgebildet sind. Im Tierversuchsbereich dürfen auch nicht medizinisch ausgebildete Personen z.B. Operationen durchführen. Deshalb ist diese Bestimmung für technisch anspruchsvolle Versuchsdurchführungen notwendig. Es ist an den Gesuchsstellerinnen und Gesuchstellern in diesen Fällen die notwendigen Belege beizubringen.
Absatz 7 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 5 des bisherigen Gesetzes, formuliert ihn aber verständlicher und unterstreicht die Bedeutung der Abbruchkriterien.
Absatz 8 übernimmt inhaltlich Artikel 16 Absatz 4 des bisherigen Gesetzes und bezweckt, Spitzenbelastungen beim Individuum zu vermeiden. Ein Tier darf nicht wiederholt in Tierversuchen mit Schweregrad 2 oder höher eingesetzt werden. Nach einem Versuch kann es zulässig sein, das Tier in einem nicht belastenden (Schweregrad 0) oder in einem leicht belastenden (Schweregrad 1) Tierversuch einzusetzen, sofern nicht andere Durchführungsbestimmungen dem entgegenstehen und das Tier zu töten ist. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass wenn Tiere in andere Versuchstierhaltungen abgegeben werden, sie von der Information begleitet werden, in welchem Versuch sie vorher waren. Praktisch von Bedeutung ist diese Bestimmung vor allem bei Primaten, Hunden und Katzen.