Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Schliesslich regelt Absatz 9 neu, dass Eingriffe an Versuchstieren nicht in Tierhaltungsräumen vorgenommen werden dürfen, da Hinweise darauf bestehen, dass dies zu erheblichem Stress bei anwesenden Tieren führen kann.

6. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals

Art. 186 Anforderungen

Absatz 1 ist neu und regelt die Anforderungen an die Leiterin oder den Leiter einer Versuchstierhaltung. Um in der Praxis allen Unterschieden an Umfang und Tierartenspektrum gerecht zu werden, muss diese Person entweder über eine Spezialausbildung in Labortierkunde (Bst. a), die Befähigung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter (Bst. b) oder über das Fähigkeitszeugnis in Tierpflege (Bst. c) verfügen. Falls gentechnisch veränderte Tiere erzeugt werden, reicht das Fähigkeitszeugnis in Tierpflege zum Leiten der Versuchsstierhaltung nicht aus.

Absatz 2 ist in Anlehnung an den bisherigen Artikel 59d Absatz 1 formuliert. Änderungen ergeben sich durch die Einführung des Begriffs "Versuchsleiterin bzw. Versuchsleiter" und in Buchstabe a, wo neu nicht mehr Studienrichtungen sondern Fächer genannt werden, was dem heutigen Hochschulsystem besser entspricht und die in der Praxis nötige Flexibilisierung bringt. Die Buchstaben b und c sind übernommen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 59d Absatz 2 bis auf den in Artikel 177 neu eingeführten Begriff der "versuchsdurchführenden Person".

Absatz 4 ist neu und betrifft diejenigen Personen, die das Befinden von gentechnisch veränderten Tieren und Defektmutanten beurteilen. Dies können Versuchsleiterinnen, Versuchleiter, Tierpflegerinnen oder Tierpfleger mit oder ohne Fähigkeitszeugnis, Doktorandinnen, Doktoranden oder andere versuchsdurchführende Personen sein. Diese Weiterbildung wird im Rahmen von Absatz 5 angerechnet.

Der Absatz 5 entspricht inhaltlich Artikel 59d Absatz 3 der bisherigen Verordnung.

Art. 187 Aus- und Weiterbildungskurse

Artikel 187 entspricht inhaltlich Artikel 59d Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Art. 188 Inhalt und Bestätigung der Aus- und Weiterbildung

Artikel 188 entspricht inhaltlich dem Artikel 59e der bisherigen Verordnung. Neu wird nicht auf die Regelungen des Inhalts, des Umfangs des Unterrichtsstoffes, der Dauer des Unterrichts und der Praktika und die Weiterbildung in einer separaten Verordnung hingewiesen, sondern auf den neuen Anhang 5, der inhaltlich die Verordnung vom 12. Oktober 199834 über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche übernimmt.

Art. 189 Überprüfung der Aus- und Weiterbildung

Die Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 59f der bisherigen Verordnung.

7. Abschnitt: Meldungen und Kontrollen

Art. 190 Meldungen

Absatz 1 ist neu und bildet die Grundlage, dass inskünftig eine Statistik erstellt und publiziert werden kann, die über die Zahl der in der Schweiz gezüchteten Versuchstiere, einschliesslich der Zahl der gentechnisch veränderten Tiere, Auskunft gibt. Mit einer solchen Statistik kann abgeschätzt werden, wie hoch der Anteil an sogenannten "Ausschusstieren" ist, was einem Postulat der Tierschutzorganisationen entspricht. Diese Meldungen erfolgen zeitlich gleich wie

34 AS 1998 2716