Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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diejenigen über die in Versuchen eingesetzten Tiere. Sie haben elektronisch zu erfolgen. Die zu meldenden Aspekte sind in Artikel 209 Absatz 7 festgehalten.

Absatz 2 entspricht Artikel 63a Absatz 1 der bisherigen Verordnung, wobei die Meldungen neu innerhalb von zwei Monaten nach Versuchsende respektive bis Ende Februar erfolgen müssen. Neu ist ausserdem, dass diese Meldungen ebenfalls elektronisch zu erfolgen haben.

Absatz 3 bildet die Grundlage für allfällige Ausnahmen von der elektronischen Meldepflicht.

Absatz 4 entspricht Artikel 63a Absatz 2 der bisherigen Verordnung, wird jedoch in Buchstabe a durch die Verpflichtung ergänzt, dem Bundesamt – im Hinblick auf das Behördenbeschwerderecht (Art. 25 TSchG) – laufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen, belastete gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten zuzustellen. In Buchstabe b werden die Kantone aufgefordert, die statistischen Meldungen aus Tierversuchen und Versuchstierhaltungen an das Bundesamt weiter zu leiten. Alle Meldungen erfolgen neu elektronisch.

Absatz 5 bildet die Grundlage für allfällige Ausnahmen von der elektronischen Meldepflicht für die Kantone.

Art. 191 Kontrollen

Die Absätze 1 und 2 sind neu formuliert und regeln die Häufigkeit und den Inhalt (Bst. a bis d) der Kontrollen in den Versuchstierhaltungen. Bereits bisher mussten nach Artikel 63 Absatz 3 der bisherigen Verordnung die Betriebe jährlich kontrolliert werden.

Absatz 3 regelt den Stichprobenumfang der Kontrolle der Versuchsdurchführung und nach welchen Kriterien diese zusammenzustellen ist, während Absatz 4 den Inhalt der Kontrolle (Bst. a bis e) festlegt. Nach Artikel 63 Absatz 3 der bisherigen Verordnung musste die Versuchsdurchführung bereits stichprobenmässig kontrolliert werden.

8. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 192 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen Artikel 64 Absätze 1 bis 3 der bisherigen Verordnung.

Absatz 4 führt gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Ethikkommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich aus.

Absatz 5 entspricht Artikel 64 Absatz 4 der bisherigen Verordnung.

Art. 193 Kantonale Kommission für Tierversuche

Artikel 193 führt in Absatz 1 neu die "Unabhängigkeit" der Kommissionen nach Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes aus. In den Absätzen 2 und 3 wird die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der kantonalen Kommission für Tierversuche geregelt (Art. 32 Abs. 4 Gesetz).

9. Abschnitt: Statistik und Information der Öffentlichkeit Art. 194

Absatz 1 übernimmt aus Artikel 19a Absatz 3 des bisherigen Gesetzes das Ziel, welches die Jahresstatistik über Tierversuche erreichen muss, ergänzt mit den neuen Statistikteilen über gezüchtete Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere.

Absatz 2 entspricht Artikel 64b der bisherigen Verordnung.

In Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes verpflichtet Absatz 3 das Bundesamt neu in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Tierversuchskommission, periodisch einen Bericht zu publizieren, der über die Entwicklung der Tier-