Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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schutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren informiert. Diese periodischen Berichte sind wichtig, um die teilweise schnellen Veränderungen in diesem Bereich verfolgen zu können.

11. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Der Bundesrat hält an seiner Absicht fest, die Zahl der Eingriffe zu reduzieren, die ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden dürfen. Grundbedingung dafür ist, dass die Gesamtbelastung der Tiere durch die Schmerzausschaltung vermindert wird. Das Bundesamt hat auf dem Gebiet der Kastration von Tieren verschiedene Forschungsprojekte initiiert und unterstützt, die aber noch nicht abgeschlossen sind. Sobald alle Resultate vorliegen, wird das Bundesamt mit den betroffenen Kreisen das weitere Vorgehen diskutieren und allenfalls einen entsprechenden Vorschlag für eine Revision dieser Bestimmung vorschlagen. Das Parlament hat mit dem neuen Tierschutzgesetz entschieden, dass die Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ab 1. Januar 2009 verboten wird. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, kann der Bundesrat das Inkrafttreten um maximal zwei Jahre hinausschieben.

Art. 195

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 65

Nach Absatz 2, der dem weitgehend dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 65 entspricht, dürfen fachkundige Personen die unter den einzelnen Buchstaben aufgeführten Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen.

Die Buchstaben a, b c, d, e und g entsprechen den bisherigen Buchstaben a, b, d, e und g von Artikel 65. Nach Buchstabe f soll nicht nur das Tätowieren von Hunden und Katzen, sondern auch das Markieren von Fischen der Pflicht zur Schmerzausschaltung unterstellt werden.

12. Kapitel: Verbotene Handlungen

In Kapitel 12 werden eine ganze Reihe von verbotenen Handlungen oder Massnahmen am Tier aufgeführt. Wenn eine Handlung oder Massnahme hier nicht aufgeführt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie erlaubt ist. Jeweils im Einzelfall muss beurteilt werden, ob nicht andere allgemeine Bestimmungen indirekt ein solches Verbot begründen.

Art. 196 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

Artikel 196 Absatz 1 entspricht dem aus dem bisherigen Gesetz entnommenen Artikel 22 Absatz 1.

Absatz 2 übernimmt weitgehend Bestimmungen aus dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes sowie aus Artikel 66 der Verordnung. Wo möglich wurden bisherige Bestimmungen in die für die einzelnen Tierarten spezifischen Artikel (Art. 197 bis 204) eingefügt.

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Buchstaben a von Artikel 22 Absatz 2 TSchG.

Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a TSchV.

Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c von Artikel 22 Absatz 2 TSchG.

Die Buchstaben e und f entsprechen den bisherigen Buchstaben e und f von Artikel 22 Absatz 2 TSchG.

Buchstabe g entspricht der Regelung im Zusatzprotokoll vom 6. Februar 1992 zum europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Das Zusatzprotokoll ist am 21. Dezember 1994 von der Schweiz ratifiziert worden. Mit der Regelung soll ein Instrumentarium geschaffen werden, mit welchem verhindert werden kann, dass aus tierschützerischer Sicht abzulehnende Stoffe und Erzeugnisse verabreicht werden. Es kann sich - um in der Praxis im In- und Ausland bereits vorgekommene Beispiele zu nennen - um den Einsatz von Hormonen bei Nutztieren handeln, falls damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden ver-