Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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bunden sind, oder um den Einsatz von Gewürzen bei Schlachtgeflügel vor der Schlachtung, oder bei Zierfischen um Leuchtfarbstoffe.

Buchstabe h entspricht thematisch dem bisherigen Buchstaben b von Artikel 66 TSchV. Die Analysenmethoden sind in den letzten Jahren verfeinert worden und erlauben heute häufig den Nachweis von sehr kleinen Mengen von bestimmten Substanzen (Stoffe oder Erzeugnisse), die aber in dieser Dosierung keinen Einfluss auf die Leistung der Tiere haben. Die einzelnen Sportverbände (Pferdesport, Hundesport usw.) sollen deshalb Listen herausgeben, in denen Grenzwerte für einzelne Substanzen angegeben sind (Positivlisten). Für nicht aufgeführte Substanzen gilt die Nulltoleranz. Mit diesem Vorgehen ist die Teilnahme an sportlichen Anlässen mit Tieren, denen eine neuartige Substanz verabreicht worden ist, ebenfalls verboten.

Im Hinblick auf Ausstellungen sind nach Buchstabe i Massnahmen verboten, die dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügen, wie z.B. das Aufblasen des Euters oder das Unterlassen des Melkens.

Schliesslich sollen auf Grund des neuen Würdekonzepts in der Tierschutzgesetzgebung nach Buchstabe j sexuelle Handlungen mit Tieren verboten werden.

Absatz 3 erteilt den kantonalen Behörden die Kompetenz, Dopingkontrollen selber durchzuführen oder die Veranstalter dazu zu verpflichten. Die Behörden können auch beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Weiter wird die Frage der Kosten zulasten der Veranstalter (Verursacherprinzip) klar geregelt. Damit sollen in der Praxis aufgetretene Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden. Es ist davon auszugehen, dass solche Dopingkontrollen zulasten der Veranstalter durch die kantonalen Behörden nicht in übermässigem Umfang gefordert werden.

Art. 197 Verbotene Handlungen beim Rindvieh und bei Wasserbüffel

Artikel 197 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf das Rindvieh und die Wasserbüffel beziehen.

Buchstabe a entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d, wobei die Ausnahmeregelung gestrichen wird. Ausnahmen, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, sind bei der Durchführung unter Schmerzausschaltung und durch Tierärzte oder Tierärztinnen erlaubt, wenn sie dem Wohlergehen des Tieres dienen.

Buchstabe b verbietet den Wasserentzug beim Trockenstellen. Auch wenn die Tiere keine Milch mehr geben sollen, benötigen sie unbedingt Wasser, um einen normalen Stoffwechsel aufrecht halten zu können.

Buchstabe c verbietet die Verwendung von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hornanlagen. Elastische Ringe sind zum Entfernen der Hornanlagen völlig ungeeignet, da dies zu langwierigen Wundinfektionen führen kann. Ätzstifte und -pasten führen oft zu Verätzungen ausserhalb der Hornanlage, was mit nachhaltigen Schmerzen verbunden ist.

Buchstabe d verbietet das Verwenden von Gewichten, welche die Hornstellung beeinflussen sollen. Diese Massnahme schränkt die Tiere in der normalen Kopfhaltung, im Körperpflegeverhalten und in der Bewegungsmöglichkeit stark ein, und die Tiere werden oft auch nicht auf die Weide gelassen. Bisweilen kann sogar eine Atrophie der Nackenmuskulatur festgestellt werden. Die herkömmlichen, am Kopf angebrachten Hornführer sind vom Verbot nicht betroffen.

Nach Buchstabe e sind das Einsetzen von Ringen ins Zungenbändchen sowie weitere Eingriffe an der Zunge verboten. Mit derartigen Eingriffen wird versucht, Zungenspielen (Zungenrollen) oder gegenseitiges Besaugen der Tiere zu unterbinden. Zusätzlich werden natürliche Verhaltensweisen wie Raufutteraufnahme oder Körperpflegeverhalten eingeschränkt. Anstelle derartiger Symptombehandlungen an der Zunge sollten die Ursachen angegangen werden (tiergerechte Aufzucht und Fütterung).

Nach Buchstabe f sind Eingriffe am Penis von Such-Stieren verboten. Darunter versteht man Eingriffe wie das chirurgische Ablenken, das Verlegen oder das Verkleben des Penis oder der Vorhaut. Zur Sterilisation von Such-Stieren eignet sich die Vasektomie, die das Verhalten der Stiere nicht behindert.

Buchstabe g verbietet das Markieren mit Heiss- oder Kaltbrand. Rindvieh ist mit Ohrmarken versehen, so dass weitere Markierungsmethoden, die mit Schmerzen verbunden sind, nicht gerechtfertigt werden können.