Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Buchstabe h verbietet das Enthornen von Wasserbüffel.

Art. 198 Verbotene Handlungen bei Schweinen

Artikel 198 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Schweine beziehen.

Buchstabe a verbietet das Coupieren des Schwanzes bei Schweinen. Der Eingriff wird zur Vermeidung oder Vorbeugung des Schwanzbeissens bei Ferkeln in den ersten Lebenstagen durchgeführt und ist seit 1997 ohne Schmerzausschaltung nicht mehr zugelassen. Heutige Kenntnisse über den Schwanzkannibalismus bei Schweinen erlauben durchaus, auf das Kürzen des Schwanzes zu verzichten. Wichtig ist, dass die Bestimmungen der Tierschutzverordnung über Schweinehaltung eingehalten werden, und dass dort, wo das Risiko des Auftretens des Schwanzkannibalismus besteht, die Haltung den Bedürfnissen der Tiere angepasst wird (genügend Beschäftigung, genügend Platz, tiefe Schadgaswerte in der Stallluft). Zur Verhütung des Schwanzbeissens sollen nicht die Tiere für die Verwendung in nicht tiergerechten Systemen verändert werden. Vielmehr soll die Haltung den Tieren angepasst und so gestaltet werden, dass Schwanzkannibalismus gar nicht auftritt. Bei medizinischen Indikationen ist ein Coupieren unter Schmerzausschaltung durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin möglich.

Buchstabe b verbietet das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln. Das Abklemmen der Zähne bei Saugferkeln kann zur Zersplitterung der Zahnwurzel, zur Eröffnung der Zahnhöhle und zu Verletzungen des Zahnfleisches und der Mundschleimhaut führen. Eitrige Entzündungen im Kiefer, Gelenkentzündungen und verminderte Aufzuchtleistung können die Folge sein. Erfahrungen von Züchterinnen und Züchtern in den letzten Jahren zeigen, dass der Eingriff im allgemeinen nicht nötig ist. Das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln hingegen ist nach Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe g weiterhin ohne Schmerzausschaltung erlaubt.

Buchstabe c verbietet das Einsetzen von Nasenringen, Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe. Das Einsetzen dieser Gegenstände war bisher mit Schmerzausschaltung noch möglich. Die Rüsselscheibe der Schweine ist ein hochsensibles Organ mit einer grossen Dichte von Tastkörperchen. Auch wenn der Rand der Rüsselscheibe eine dicke Hornschicht aufweist, kommen Rüsselklammern und eingezogene Drähte in empfindliches Gewebe zu liegen. Das für Schweine wichtige Wühlverhalten wird stark eingeschränkt. Ebenfalls ist das Einsetzen von Nasenringen in die Nasescheidewand abzulehnen, da das Wühlverhalten stark eingeschränkt wird. Geeignetes Weidemanagement (zeitlich begrenzter Zugang zu Weiden, Umtriebsweiden) erlaubt trotzdem eine Freilandhaltung.

Art. 199 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Artikel 199 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Schafe und Ziegen beziehen.

Buchstabe a verbietet die Verwendung von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hornanlagen. Elastische Ringe sind zum Entfernen der Hornanlagen völlig ungeeignet, da dies zu langwierigen Wundinfektionen führen kann. Ätzstifte und -pasten führen oft zu Verätzungen ausserhalb der Hornanlage, was mit nachhaltigen Schmerzen verbunden ist.

Nach Buchstabe b sind Eingriffe am Penis von Such-Böcken verboten. Darunter versteht man Eingriffe wie das chirurgische Ablenken, das Verlegen oder das Verkleben des Penis oder der Vorhaut. Zur Sterilisation von Such-Böcken eignet sich die Vasektomie, die das Verhalten der Böcke nicht behindert.

Art. 200 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Artikel 200 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf das Hausgeflügel beziehen.

Buchstabe a verbietet das Coupieren der Schnäbel bei Hausgeflügel. Schnabelcoupieren ist eine schmerzhafte Massnahme, deren Folge eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Schnabels ist. Dieser Eingriff wird heute noch für gewisse Haltungsformen wie die Masttrutenhaltung in Ställen mit Fenstern, die Haltung von Legehennen in gewissen Haltungssystemen und die Mastentenhaltung häufig vorgenommen. Das Touchieren der Schnäbel hingegen ist nach Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe d weiterhin ohne Schmerzausschaltung erlaubt. Die Unterscheidung dieser Eingriffe