Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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erfolgt im Nachhinein aufgrund der Schnabelform. Erwartet wird, dass der Schnabel vollständig geschlossen werden kann.

Buchstabe b verbietet das Coupieren der Kopfanhänge (Kämme, Kehllappen und Ohrscheiben) und Flügel. Diese Eingriffe wurden bisher in den ersten Lebenstagen der Küken durchgeführt. Ältere Tiere können daran verbluten.

Flügelcoupieren ist in der Haus- und Nutztierhaltung selten. Es soll schreckhaftes Auffliegen von Herden mindern. In der Freilandhaltung soll es zudem das Überfliegen der Zäune verhindern. Flügelcoupieren führt zu einer starken Einschränkung des Normalverhaltens im Bereich der Nutzung erhöhter Orte. Die gewünschten Effekte können durch bauliche Massnahmen oder auch durch das Schneiden einzelner Schwungfedern erreicht werden.

Das Coupieren der Kämme wird in der Elterntierhaltung und in der Rassegeflügelhaltung bei Kämpferrassen durchgeführt. Zudem werden den Hähnen von Kämpferrassen auch die Ohrscheiben und Kehllappen coupiert. Begründet werden diese Eingriffe einerseits damit, dass Hähne aus der Hennenlinie schneller erkannt werden können., und andererseits mit der Gefahr der Verletzung bei Hahnenkämpfen. In der Kämpferrassenzucht spielt überdies auch der Rassenstandard eine Rolle. In keinem dieser Beispiele können die Eingriffe plausibel gerechtfertigt werden.

Nach Buchstabe c ist beim Hausgeflügel die Verwendung von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, verboten. Die Brillen werden den Hühnern auf der Nase festgeklemmt oder mit der mitgelieferten Nadel, mit der die Nasescheidewand durchbohrt wird, fixiert. Dieses Anbringen der Brille verursacht den Tieren Schmerzen. Auch später, wenn die Tiere mit der Brille anstossen oder wenn diese verschoben wird, erleiden die Tiere Schmerzen. Die Brillen verhindern zudem normales räumliches Sehen und verunmöglichen so normales Verhalten.

Die Kontaktlinsen sind eingefärbt und werden direkt auf das Auge aufgelegt. Die Applikation der Linsen ist vor allem bei grösseren Tierzahlen kaum mit der nötigen Sorgfalt durchführbar. Da die Linsen nie abgenommen und gereinigt werden, besteht die Gefahr von Augenentzündungen. Im weiteren sehen die Tiere die Umwelt nur noch eingefärbt und können kaum mehr Kontraste wahrnehmen.

Vor allem in der Fasanenhaltung werden Kunststoffringe und andere Hilfsmittel eingesetzt, welche das Schliessen des Schnabels verhindern. Die Befestigung erfolgt ähnlich wie bei den Brillen. Da ein Teil dieser Hilfsmittel zwischen Ober- und Unterschnabel zu liegen kommt, ist normales Picken und Fressen nicht mehr möglich. Mit allen diesen Hilfsmitteln wird versucht, die Tiere an nicht tiergerechte Haltungen anzupassen. Ist die Haltung tiergerecht, erübrigen sich solche Eingriffe.

Buchstabe d entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c.

Buchstabe e verbietet das Stopfen von Tieren, das bei Enten und Gänsen praktiziert wird. Das Stopfen entspricht nicht einer physiologisch begründeten Ernährung und führt zu einer übermässigen Beanspruchung des Stoffwechsels sowie zu krankhaft veränderten Lebern.

Buchstabe f verbietet das Rupfen am lebenden Tier. Das Rupfen führt zu Schmerzen.

Art. 201 Verbotene Handlungen bei Pferden

Artikel 201 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Pferde beziehen.

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d in bezug auf Pferde, wobei die Ausnahmeregelung gestrichen wird. Ausnahmen, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, sind bei Durchführung unter Schmerzausschaltung und durch Tierärzte und Tierärztinnen erlaubt, wenn sie dem Wohlergehen des Tieres dienen.

Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.

Buchstabe c entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f, wobei neu auch das Bestrafen mit elektrisierenden Geräten verboten wird. Das Verwenden von elektrisierenden Abschrankungen in Laufkarussells soll weiterhin erlaubt bleiben, da diese nicht zum Antreiben, sondern zum Abtrennen der Pferde verwendet werden.

Buchstabe d entspricht dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g.